Außer Kraft - Veranstaltung Erlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr

    Erlaubnis für eine Veranstaltung mit übermäßiger Straßenbenutzung im öffentlichen Straßenverkehr beantragen

    Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen, Wege und Plätze mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis.

    Beschreibung

    Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen, Wege und Plätze mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den allgemeinen Verkehr wegen der Anzahl oder des Verhaltens der Veranstaltungsteilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Das ist insbesondere der Fall bei

    • Motorsportlichen Veranstaltungen (Oldtimerfahrten, Motorradfahrten, Sternfahrten)
    • Radrennen (z. B. Rad- und auch Laufstrecke bei Triathlonwettbewerben, Etappenfahrten, Marathonradfahrten), Mannschaftsfahrten und vergleichbaren Veranstaltungen mit Fahrrädern,
    • Radtouren (z. B. Rad-Touristik-Fahrten), wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen ist,
    • Inline-Skatingwettbewerben,
    • Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird,
    • Umzüge bei Volksfesten u. ä. (außer ortsübliche Prozessionen u. a. ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere ortsübliche Brauchtumsveranstaltungen),
    • Straßenfeste, Märkte.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Straßenverkehrsbehörden, in deren Gebiet die Veranstaltung stattfindet, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht oder sich über den Verwaltungsbezirk der höheren Verwaltungsbehörde (andere Bundesländer) hinaus erstreckt.

    Straßenverkehrsbehörden sind die

    • Landkreise,
    • kreisfreien Städte,
    • großen kreisangehörigen Städte und die
    • Ämter und amtsfreien Gemeinden M-V.

    Höhere Verwaltungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg- Vorpommern, Dezernat 25, An der Jägerbäk 3, 18069 Rostock.

    Ansprechpartner

    36.4 SG Verkehrsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Eckhardsberg 8

    17489 Greifswald

    Öffnungszeiten

    Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Hinweis: Mo., Mi. und Fr. nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3834 8760-0(Zentrale Vermittlung)

    Fax: +49 3834 8760-9016

    E-Mail: posteingang@kreis-vg.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung / einer verkehrsrechtlichen Anordnung
    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentl. Verkehrsflächen

    Version

    Technisch geändert am 17.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    66.2 Unterhaltung von Verkehrsanlagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Straße 2 a

    17489 Greifswald

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz "Am Bahnhof", Bahnhofstraße 42
      Anzahl: 150  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Parkscheinautomat, Wollweberstraße
      Anzahl: 23  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Domstraße 12
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Tiefgarage DomCenter, Friedrlich-Loeffler-Straße 38
      Anzahl: 240  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Stadtbus
      Linien:
      • Bus: Linie 2, Haltestelle Tierpark
      • Bus: Linie 3, Haltestelle Tierpark

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 31 53

    17461 Greifswald

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten mit Termin: * Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr) * Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Sprechzeiten ohne Termin: * Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr * Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 3834 8536-4282

    Telefon Festnetz: +49 3834 8536-4281(Sekretariat)

    E-Mail: tiefbau@greifswald.de

    Kontaktperson

    Formulare

    Antrag auf Sondernutzung von öffentlich-rechtlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie Grünflächen und dem Hafenbereich

    Stichwörter

    Anwohner, Brücke, Brückenchip, Brückennutzung, Brückenzug, Wiecker Brücke

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • formgebundener Antrag

    Des Weiteren als optionale Anlagen:

    • Streckenführung (bei ortsveränderlichen Veranstaltungen) als Karte oder detaillierte Beschreibung (insbesondere innerhalb größerer Orte),
    • Zeitplan,
    • Nachweis über den Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung,
    • Maßnahmenplan zur Absicherung der Veranstaltung durch den Veranstalter,
    • Verkehrszeichen- und Umleitungsplan zwecks straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen.

    Voraussetzungen

    Eine Erlaubnis darf nur Veranstaltern erteilt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde abgewickelt wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Der Antrag und die Anlagen sind vollständig ausgefüllt rechtzeitig, d. h. etwa 4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Stelle (Straßenverkehrsbehörde) einzureichen.

    Fristen

    Widerspruchsfrist: 4 Wochen

    Kosten

    Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO betragen je nach Verwaltungsaufwand entsprechend § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nr. 263, 10,20 EUR bis 767,00 EUR, bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand 767,00 EUR bis 2.301,00 EUR.

    Von Straßenbaulastträgern erhobene Sondernutzungsgebühren werden im Erlaubnisbescheid gesondert festgesetzt. Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richtet sich nach der Art und dem Ausmaß der Einwirkung einer Veranstaltung auf die Straße.

    Sondernutzungsgebühren können auch bei erlaubnisfreien Veranstaltungen anfallen oder dann, wenn öffentliche Flächen i. V. m. der Veranstaltung über das veranstaltungsübliche Maß hinaus (z. B. für die Verpflegung von Zuschauern) genutzt werden sollen.

    Hinweise für Greifswald: UHGW Erlaubnis für eine Veranstaltung mit übermäßiger Straßenbenutzung im öffentlichen Straßenverkehr beantragen

    Die Gebühr für die Sondertzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald regelt eine Satzung, siehe Rechtsgrundlagen.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern am 19.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 17.11.2023

    Stichwörter

    öffentlicher Verkehr, öffentliche Verkehrsflächen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de