Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen
Beschreibung
Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten benötigen für eine Ausbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Diese können Sie für folgende Ausbildungen erhalten:
- Teilnahme an nicht studienvorbereitenden Sprachkursen (Intensivsprachkurs in Deutsch)
- in Ausnahmefällen zum Schulbesuch
- bei Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für betriebliche Aus- und Weiterbildungen.
Für ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland benötigen Sie eine "Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb der EU und des EWR".
Staatsangehörige der EU-Staaten können aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts eine Ausbildung in Deutschland absolvieren. Sie müssen einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und die Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
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zuständige Stelle
Ein ggf. erforderliches nationales Visum ist bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) Ihres Heimatlandes, in deren Amtsbezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben, zu beantragen.
Hinweis: Eine Übersicht der deutschen Auslandsvertretungen mit Kontaktadressen und Telefonnummern finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Vor Ablauf des Einreisevisums müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Durften Sie ohne Visum einreisen, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragen. Zuständig ist für Sie die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten (je nach Wohnort die Landrätin oder der Landrat des Landkreises beziehungsweise die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt).
Ansprechpartner
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Ordnungsamt / Personenstandsrecht / Ausländerangelegenheiten
Adresse
Postanschrift
Postfach 110264
17042 Neubrandenburg
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz:
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Parkplatz: weitere Stellplätze in der direkten Umgebung
Anzahl: 30
Gebühren: nein
Deutsche Rentenversicherung
Bus: 2, 22
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
nur nach Terminvergabe
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 395 57087-5810
Fax: +49 395 57087-65810
Internet
Formulare
Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung.
Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen erforderlich sind.
Voraussetzungen
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- Sie die Pass- und Visumpflicht erfüllen und Ihre Identität geklärt ist,
- Ihr Lebensunterhalt gesichert ist,
- kein Ausweisungsgrund vorliegt und
- Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
- Sie erfüllen die Zugangsvoraussetzungen für die entsprechende Ausbildung und diesbezüglich Nachweise werden vorgelegt.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 16a ff. AufenthG
Kosten
Die Höhe der Gebühr hängt von der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ab:
- bis zu einem Jahr: 100 Euro,
- über ein Jahr: 110 Euro.
Hinweis: Eine Gebührenbefreiung gibt es nur in Ausnahmefällen.
Hinweise (Besonderheiten)
Sollte bezüglich einer Beschäftigung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich sein (z.B. in Fällen der betrieblichen Aus- und Weiterbildung), wird in einem verwaltungsinternen Verfahren die Zustimmung eingeholt.
Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken (z.B. aus familiären Gründen) oder eine Niederlassungserlaubnis: In diesem Fall können Sie in der Regel ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis eine Ausbildung in Deutschland aufnehmen.
Für den Schulbesuch kann nur in Ausnahmefällen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Absolvieren Sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung und dient der Schulbesuch dieser Ausbildung, dürfen Sie unabhängig von der Ausbildung einer Beschäftigung von bis zu zehn Stunden pro Woche nachgehen. Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Behörde Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu ein Jahr verlängern. In dieser Zeit
- können Sie einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz, sofern dieser mit ausländischen Staatsangehörigen besetzt werden darf, suchen und
- dürfen uneingeschränkt arbeiten.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 19.09.2016
Stichwörter
elektronischer Aufenthaltstitel - eAT, Aufenthaltstitel