• Klütz (Landkreis Nordwestmecklenburg, Mecklenburg-Vorpommern)
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung für qualifizierte Geduldete beantragen

Geduldete Ausländer können eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Beschreibung

Sie können als geduldete ausländische Person eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten, wenn Sie in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium abgeschlossen haben. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn Sie eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben. Die Ausbildungsdauer muss mindestens zwei Jahre betragen haben.

Haben Sie Ihren Hochschulabschluss im Ausland erworben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Ihr ausländischer Abschluss in Deutschland rechtlich anerkannt wurde oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist. Zuständig für die Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse in Deutschland ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Zudem ist es erforderlich, dass Sie mit Ihrem ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ohne Unterbrechung eine dem Studienabschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt haben. Angemessen ist die Beschäftigung, wenn sie üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt und die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden. Kürzere Unterbrechungen der Beschäftigung, die im Regelfall eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht übersteigen sollten, sind unschädlich.

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis auch erhalten, wenn Sie Ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben, seit drei Jahren ohne Unterbrechung eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt haben und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für Ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel (mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung) angewiesen waren. Eine qualifizierte Beschäftigung liegt vor, wenn diese üblicherweise von Personen mit Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, die in einer qualifizierten Berufsausbildung oder akademischen Ausbildung erworben werden. Kürzere Unterbrechungen (bis zu drei Monaten) sind in der Regel unschädlich.

Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet für die Dauer der Beschäftigung erteilt. Für die Inhaber der Ausbildungsduldung wird die Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt, wenn sie eine Beschäftigung ausüben wollen, die in der Berufsausbildung erworbenen Qualifikation entspricht.

Online-Dienst

Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

ID: L100027_140165400

Beschreibung

EfA/OZG-Onlinedienst der AKDB

Online erledigen

Vertrauensniveau

Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

Version

Technisch erstellt am 10.01.2025

Technisch geändert am 10.01.2025

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021

zuständige Stelle

die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

Zuständigkeit

Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ des Portals der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.

Telefon: +49 30 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

Ansprechpartner

Fachgebiet Ausländerangelegenheiten

Beschreibung

Sie sind ausländische Staatsangehörige und haben Ihren Wohnsitz im Landkreis Nordwestmecklenburg?

Dann ist die Ausländerbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg in allen Fragen Ihres Aufenthaltes Ihr Ansprechpartner.

Adresse

Hausanschrift

Rostocker Straße 76

23970 Wismar

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Postanschrift

Postfach 1565

23958 Wismar

Öffnungszeiten

Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Telefonische Erreichbarkeit ausschließlich montags und mittwochs von 09:30 Uhr bis 11:30 Uhr. Ab dem 12. Februar 2024 ist die Ausländerbehörde in dieser Zeit unter 03841 3040-3270 zu erreichen. Für Terminvereinbarungen schreiben Sie bitte in Ausländerangelegenheiten eine E-Mail an abh@nordwestmecklenburg.de und bei Anliegen zur Einbürgerung an einbuergerung@nordwestmecklenburg.de.

Kontaktperson

Formulare

Antrag auf Erteilung / Verlängerung von Aufenthaltserlaubnis

Version

Technisch erstellt am 02.12.2014

Technisch geändert am 17.03.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021

erforderliche Unterlagen

  • gültiger Reisepass oder Passersatz
  • aktuelles biometrisches Foto
  • Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung (zum Beispiel Hochschulabschluss, Zeugnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung)
  • bei ausländischen Hochschulabschlüssen: Bescheid über die Anerkennung oder Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses, Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) soweit vorhanden
  • Arbeitsvertrag oder die vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
  • gegebenenfalls Nachweise über bisher ausgeübte Tätigkeiten (zum Beispiel Arbeitszeugnisse, Arbeitsverträge)
  • Nachweis über Deutschsprachkenntnisse
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
  • Nachweis Ihrer Krankenversicherung
  • aktuelle Meldebescheinigung

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.

Formulare

  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich
  • Persönliches Erscheinen erforderlich

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie haben im Bundesgebiet
    • eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen oder
    • mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss mindestens zwei Jahre ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt, die ihrem Abschluss angemessen war oder
    • seit mindestens drei Jahren eine qualifizierte Beschäftigung ohne Unterbrechung ausgeübt und waren innerhalb des letzten Jahres nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen.
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschsprachkenntnisse (B1).
  • Sie können ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Vertrag vorlegen. Dem Nachweis des konkreten Arbeitsplatzangebots dient die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“.
  • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie.
  • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen eine Entscheidung der Ausländerbehörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der im Bescheid genannten Behörde eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift eingelegt werden.

Wird dem Widerspruch durch die Ausländerbehörde nicht entsprochen, kann Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht erhoben werden.

Verfahrensablauf

Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) genommen.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
  • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
  • Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.

Fristen

  • Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet für die Dauer der Beschäftigung erteilt. Für Inhaber der Ausbildungsduldung wird die Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt.
  • Widerspruchsfrist: ein Monat

Bearbeitungsdauer

etwa sechs bis acht Wochen

Kosten

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Hinweise:

  • Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann können weitere Gebühren anfallen.
  • Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Gültigkeitsgebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 30.06.2023

Version

Technisch erstellt am 07.05.2013

Technisch geändert am 27.02.2025

Stichwörter

Qualifizierte Berufsausbildung, Bundesagentur für Arbeit, Hochschulabschluss, Ausbildungsduldung, ZAB, BA, Erwerbstätigkeit, Ausreichende Deutschkenntnisse, Geduldete, elektronischer Aufenthaltstitel - eAT, Qualifizierte Geduldete, Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, Beschäftigung, Ausländischer Hochschulabschluss, Ausreichender Wohnraum, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, Qualifizierte Beschäftigung, Aufenthaltstitel

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021