Blaue Karte EU beantragen
Beschreibung
Hochqualifizierte ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland einer ihren Qualifikationen angemessenen Beschäftigung nachgehen möchten, können eine Blaue Karte EU erhalten. Dann benötigen sie in den meisten Fällen aber auch ein nationales Visum zur Einreise nach Deutschland.
Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz.
Die Blaue Karte EU können Sie bei erstmaliger Erteilung für höchstens vier Jahre erhalten. Hat Ihr Arbeitsvertrag eine Dauer von weniger als vier Jahren, erhalten Sie die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate.
Achtung: Wenn Sie in den ersten zwei Jahren nach Erteilung der Blauen Karte EU Ihren Arbeitsplatz wechseln wollen, müssen Sie dazu die Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen.
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zuständige Stelle
Ein ggf. erforderliches nationales Visum ist bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) Ihres Heimatlandes, in deren Amtsbezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben, zu beantragen.
Hinweis: Eine Übersicht der deutschen Auslandsvertretungen mit Kontaktadressen und Telefonnummern finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt die zuständige Ausländerbehörde. Im Visumverfahren müssen Sie Angaben über Ihre Arbeitsstelle im Bundesgebiet machen. So kann die Behörde prüfen, ob die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zu beteiligen ist.
Vor Ablauf des Einreisevisums müssen Sie die Blaue Karte EU bei der Ausländerbehörde beantragen. Durften Sie ohne Visum einreisen, müssen Sie die Blaue Karte EU innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragen. Zuständig ist für Sie die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten (je nach Wohnort die Landrätin oder der Landrat des Landkreises beziehungsweise die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt).
Ansprechpartner
Fachgebiet 35.20 - Ausländerangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.
Kontakt
Internet
Stichwörter
Abschiebung, Aufentshaltstitel, Ausländer, Ausländerangelegenheiten, Ausländerbehörde, Einbürgerung, Verpflichtungserklärung
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des Mindestgehalts
- Nachweis Ihres Hochschulabschlusses oder einer vergleichbaren Qualifikation
- Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
- Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Blaue Karte EU sind:
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
- Sie erhalten ein Jahresgehalt von mindestens 56.800,00 Euro (für 2021). Für bestimmte Mangelberufe (z.B. Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Humanmediziner (ausgenommen Zahnärzte) und akademische Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie) gilt ein Mindestgehalt von 44.304,00 Euro (für 2021).
- Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben
- einen deutschen,
- einen anerkannten ausländischen oder
- einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder
- eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation, soweit dies durch Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestimmt ist.
- Sie haben einen Ihren Qualifikationen entsprechenden Arbeitsplatz oder ein konkretes Ihren Qualifikationen entsprechendes Arbeitsplatzangebot.
- Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Erteilung des Aufenthaltstitels zu (nur in Fällen, in denen die Zustimmung erforderlich ist).
Rechtsgrundlage(n)
§ 18b Abs. 2 AufenthG
Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier.
Kosten
Bei einer Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt gilt:
- Verlängerung bis zu drei Monaten: 96 Euro,
- Verlängerung von mehr als drei Monaten: 93 Euro.
Hinweis: Nur in Ausnahmefällen können Sie von den Gebühren befreit werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Als Inhaber oder Inhaberin einer Blauen Karte EU können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie
- Ihre Beschäftigung mindestens 33 Monate lang ausgeübt haben,
- für diese Zeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt haben und die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen:
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
- Sie haben einfache Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
- Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und ihre Familie.
Wenn Sie Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweisen und die übrigen Voraussetzungen erfüllen, können Sie die Niederlassungserlaubnis schon nach 21 Monaten Beschäftigung und Beitragszahlung erhalten.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 19.09.2016