Niederlassungserlaubnis Erteilung

    Niederlassungserlaubnis beantragen

    Sie haben eine befristete Aufenthaltserlaubnis? Nach Ablauf einer bestimmten Zeit können Sie eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten.

    Beschreibung

    Sie haben eine befristete Aufenthaltserlaubnis? Nach Ablauf einer bestimmten Zeit können Sie eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten. Grundsätzlich kann jeder Ausländer, der seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen können bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn sie während dieser Zeit eine Aufenthaltserlaubnis besessen haben und die Ehe während dieser Zeit im Bundesgebiet bestand. Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen können grundsätzlich nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Zu berücksichtigen ist, dass nicht alle Aufenthaltszeiten auf die Fünfjahresfrist angerechnet werden können.

    Mit der Niederlassungserlaubnis dürfen Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur in Ausnahmefällen Nebenbestimmungen (z.B. politisches Betätigungsverbot) enthalten und schützt besonders vor einer Ausweisung.

    Online-Dienste

    Aufenthaltstitel Niederlassungserlaubnis

    ID: L100027_140615311

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    Version

    Technisch erstellt am 12.02.2025

    Technisch geändert am 12.02.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Niederlassungserlaubnis online beantragen

    ID: L100027_140274394

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    Version

    Technisch erstellt am 17.01.2025

    Technisch geändert am 13.02.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.

    Zuständigkeit

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.

    Ansprechpartner

    FG Ausländerbehörde

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 16 02 20

    19092 Schwerin

    Hausanschrift

    Putlitzer Straße 25

    19370 Parchim

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 13:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03871 722-3037(Frau Schönberg (FGL))

    Version

    Technisch erstellt am 14.12.2022

    Technisch geändert am 02.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
    • Nachweis, dass Sie seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
    • Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
    • Nachweis, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und die dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen
    • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie.

    Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:

    • Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie haben seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis.
      Je nach Zweck des Aufenthalts, für den Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, können jedoch auch andere Fristen gelten.
    • Sie haben fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt.
    • Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
    • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
    • Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie.

    Hinweis: In einigen Fällen gelten andere Voraussetzungen und Aufenthaltsfristen. Nähere Hinweise finden Sie auf unseren Seiten für folgende Personengruppen:

    • Hochqualifizierte
    • Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen
    • Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU 
    • Selbständige
    • Familienangehörige von Deutschen (Ehemann oder Ehefrau, minderjährige ledige Kinder).

    Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen.

    Kosten

    • 147 Euro für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
    • 124 Euro für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit
    • 113 Euro für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen

    Ermäßigungen und Befreiungen können in Ausnahmefällen möglich sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 23.03.2021

    Version

    Technisch erstellt am 02.05.2013

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Stichwörter

    Ausländerbehörde

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021