Ein Fahrzeug auf dieselbe Halterin oder denselben Halter wiederzulassen

    Sie möchten Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen? Dann können Sie dieses bei der Zulassungsbehörde wieder anmelden. 
     

    Beschreibung

    Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor wieder anmelden. 

    Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war. Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.

    Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen oder eine Vertretung damit beauftragen. 
     

    Online-Dienst

    LK_VR_i-Kfz Stufe 4

    ID: L100027_110126296

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 19.06.2019 (von: Roggelin, Oliver)

    Technisch geändert am 25.06.2024 (von: Ziemann, Marcel)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    Ansprechpartner

    Zulassungsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Carl-Heydemann-Ring 67

    18437 Stralsund

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 12/13

    18507 Grimmen

    Hausanschrift

    Störtebekerstraße 30

    18528 Bergen auf Rügen

    Hausanschrift

    Scheunenweg 10

    18311 Ribnitz-Damgarten

    Öffnungszeiten

    Für den Besuch in der Zulassungsbehörde benötigen Sie einen Termin. Termine erhalten Sie telefonisch über die Behördennummer 115. Montag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr und 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr und 16:00 Uhr Freitag: geschlossen

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03831 115

    Telefon Festnetz: 03831 357-1000

    Stichwörter

    KFZ-Zulassung, Kraftfahrzeugzulassung, Zulassung für Kraftfahrzeug, Kfz-Zulassung, Zulassungsstelle, Zulassung, Zulassung, Auto anmelden, ummelden, abmelden, Zulassungsstelle

    Version

    Technisch erstellt am 16.02.2024 (von: Kannenberg, Viktoria)

    Technisch geändert am 21.05.2024 (von: Kannenberg, Viktoria)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung 
    • gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters 
      • bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
    • Kontoverbindung beziehungsweise SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters
    • falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare

    Gegebenenfalls sind zusätzlich vorzulegen:

    Wenn Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten:

    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen inklusive PIN

    Bei Vertretung durch eine Dritte oder einen Dritten:

    • schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original; die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

    Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:

    • die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original; gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

    Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.

    Hinweise für Marlow: Kraftfahrzeug ummelden

     bei Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges aus dem Nicht EU-Land zusätzlich:

    • Übereinstimmungsbescheinigung (COC) im Original , wenn eine EG-Typgenehmigung vorliegt, oder ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder § 13 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV) für die Erteilung einer Einzelgenehmigung
    • Ausländische Fahrzeugpapiere (gegebenenfalls mit deutscher Übersetzung)
    • elektronische Versicherungsbestätigung (§ 23 FZV)
    • Nachweis der Verfügungsberechtigung (zum Beispiel Kaufvertrag oder Rechnung)
    • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
    • Gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung; Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!)
    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Halten Sie bitte Ihre Kontoverbindung mit IBAN und BIC bereit, bei Zulassung durch einen Bevollmächtigten bzw. bei abweichendem Kontoinhaber muss das SEPA-Lastschriftmandat vom Kontoinhaber und vom Halter unterschrieben mitgebracht werden)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes im Original (Verzollungsnachweis)
    • Falls nach dem Kauf Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, die abnahmepflichtig sind (z.B. Alu-Felgen, Spoiler, Standheizung), ist das Fahrzeug vor der Zulassung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (z.B. TÜV Nord) oder einem Prüfingenieur (TÜV Nord, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP, TÜV Süd) zu prüfen. Bei schwerwiegenden Veränderungen (Änderung der Fahrzeugart oder des Abgas-/Geräuschverhaltens, Gefährdung von Verkehrsteilnehmern) ist das Fahrzeug ausschließlich durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen zu begutachten. Die von ihm über die Prüfung (Abnahme) ausgestellte Bescheinignung ist bei der Zulassung mitvorzulegen.
    • Mitteilung für Umsatzsteuersätze (erforderlich für Fahrzeuge aus EU-Mitgliedsstaaten, deren Erstzulassung nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren Laufleistung nicht mehr als 6000km beträgt).

     bei Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges aus dem Nicht EU-Land zusätzlich:

    • Übereinstimmungsbescheinigung (COC) im Original , wenn eine EG-Typgenehmigung vorliegt, oder ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder § 13 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV) für die Erteilung einer Einzelgenehmigung
    • Ausländische Fahrzeugpapiere (gegebenenfalls mit deutscher Übersetzung)
    • elektronische Versicherungsbestätigung (§ 23 FZV)
    • Nachweis der Verfügungsberechtigung (zum Beispiel Kaufvertrag oder Rechnung)
    • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
    • Gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung; Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!)
    • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (Halten Sie bitte Ihre Kontoverbindung mit IBAN und BIC bereit, bei Zulassung durch einen Bevollmächtigten bzw. bei abweichendem Kontoinhaber muss das SEPA-Lastschriftmandat vom Kontoinhaber und vom Halter unterschrieben mitgebracht werden)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes im Original (Verzollungsnachweis)
    • Falls nach dem Kauf Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, die abnahmepflichtig sind (z.B. Alu-Felgen, Spoiler, Standheizung), ist das Fahrzeug vor der Zulassung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (z.B. TÜV Nord) oder einem Prüfingenieur (TÜV Nord, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP, TÜV Süd) zu prüfen. Bei schwerwiegenden Veränderungen (Änderung der Fahrzeugart oder des Abgas-/Geräuschverhaltens, Gefährdung von Verkehrsteilnehmern) ist das Fahrzeug ausschließlich durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen zu begutachten. Die von ihm über die Prüfung (Abnahme) ausgestellte Bescheinignung ist bei der Zulassung mitvorzulegen.
    • Mitteilung für Umsatzsteuersätze (erforderlich für Fahrzeuge aus EU-Mitgliedsstaaten, deren Erstzulassung nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren Laufleistung nicht mehr als 6000km beträgt).

    Voraussetzungen

    • Das Fahrzeug ist aktuell nicht in Betrieb.
    • Es gab keinen Halterwechsel.
    • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR haben.
    • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr haben. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch 

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Bei persönlicher Beantragung in der Zulassungsbehörde erfolgt die Bearbeitung in der Regel sofort.

    Kosten

    Wiederzulassung über ein i-Kfz-Portal: Verwaltungsgebühr 12.8 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Wiederzulassung in der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde: Verwaltungsgebühr 30.0 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise für Marlow: Kraftfahrzeug ummelden

    Die Gebühr muss sofort bar oder per EC-Karte am Kassenautomat der Zulassungsbehörde beglichen werden. Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Sie sind an den Hersteller zu zahlen.

    Die Gebühr muss sofort bar oder per EC-Karte am Kassenautomat der Zulassungsbehörde beglichen werden. Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Sie sind an den Hersteller zu zahlen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 07.03.2024

    Version

    Technisch erstellt am 14.03.2013 (von: Kohl, Birgit)

    Technisch geändert am 02.05.2024 (von: Barth, Kati)

    Stichwörter

    Auto wieder anmelden, Auto wieder zulassen, Saisonfahrzeug, Anhänger wieder zulassen, Pkw, Abgemeldetes Fahrzeug zulassen, Fahrzeug, Straßenzulassung, Kfz, Motorrad wieder zulassen, Motorrad wieder anmelden, Kfz-Zulassung, Fahrzeug wieder anmelden, Anhänger wieder anmelden, Kfz wieder zulassen, Pkw wieder zulassen, Saison-Zulassung, Wiederanmeldung, Fahrzeug erneut zulassen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    Metainformation