Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung

    Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

    Hinweise für Sontheim an der Brenz

    Wenn Sie als Privatperson im nicht gewerblichen Bereich mit erlaubnispflichtigen, explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Diese beantragen Sie bei der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Hinweise für Sontheim an der Brenz

    Wenn Sie als Privatperson im nicht gewerblichen Bereich mit erlaubnispflichtigen, explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Diese beantragen Sie bei der zuständigen Behörde.

    Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.

    Für den Umgang mit den nachfolgenden explosionsgefährlichen Stoffen benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes. Sie wird umgangssprachlich auch Pulverschein, Böllerschein oder Feuerwerkschein genannt:

    • Schwarzpulver und andere Treibladungspulver zum Vorderladerschießen
    • Böllerpulver zum Böllerschießen
    • Nitrozellulosepulver oder andere Treibladungspulver zum Wiederladen von Patronenhülsen
    • Raketenmotoren der Kategorie P2 im Modellraketenbau
    • Feuerwerk der Kategorie F3 und F4 zu privaten Zwecken
    • Einsatz von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2

    Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.

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    Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV beantragen

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    Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV beantragen

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Heidenheim (Landratsamt Heidenheim)

    Adresse

    Hausanschrift

    Felsenstraße 36

    89518 Heidenheim an der Brenz

    Postfachadresse

    Postfach 15 80

    89505 Heidenheim an der Brenz

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 11:30 Uhr Mi 08:00 - 11:30 Uhr Do 08:00 - 11:30 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 11:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07321/321-0

    Fax: 07321/321-2410

    E-Mail: post@landkreis-heidenheim.de

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    Jagd-/Waffen-/Sprengstoffbehörde (Jagd-/Waffen-/Sprengstoffbehörde)

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    Felsenstraße 36

    89518 Heidenheim an der Brenz

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    Telefon Festnetz: 07321 321 2220

    E-Mail: sicherheitundordnung@landkreis-heidenheim.de

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    erforderliche Unterlagen

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    Für die Beantragung der Erlaubnis werden die folgenden Informationen und Nachweise benötigt:

    • Angaben zur antragstellenden Person, Personalausweis
    • Angaben zur Aufbewahrung der explosionsgefährlichen Stoffe
    • Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit
    • Nachweis über die Fachkunde: Nachweis über erfolgreiche absolvierten Fachkundelehrgang zur geplanten Tätigkeit
    • Nachweis des Bedürfnisses: Jagdschein oder Waffenbesitzkarte (für Wiederlader) beziehungsweise Mitgliedsbescheinigung des Vereins für Böller- und Vorderladerschützen oder Modellraketenbauer
    • für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat: Vorlage einer Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind. Zum Beispiel ein Strafregisterauszug. Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.

    Voraussetzungen

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    Um eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
    • Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen zum Beispiel in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
    • Sie müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Die zuständige Behörde kann vom Alterserfordernis Ausnahmen zulassen. Hierfür müssen Sie die erforderliche Besonnenheit nachweisen. Außerdem sollten Sie imstande sein, die explosionsgefährlichen Stoffe vor unbefugtem Zugriff auch durch Angehörige im eigenen Haushalt zu sichern. In Betracht kommen im Wesentlichen nur
      • Inhaberinnen und Inhaber eines Jagdscheins
      • Mitglieder von Schießsportvereinigungen
      • Vereinigungen, in denen die Mitglieder Bauelemente von pyrotechnischen Gegenständen (zum Beispiel Modellraketen) zusammensetzen oder bearbeiten
    • Sie müssen über eine Fachkunde verfügen für den Umgang mit
      • Explosivstoffen wie Schwarzpulver oder Nitrozellulosepulver
      • pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 sowie für die in § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz explizit aufgelisteten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 verfügen.Sie müssen ein Bedürfnis nachweisen können. Der Nachweis ist zielgruppenspezifisch; Jäger müssen hierfür beispielsweise Ihren Jagdschein, Sport- und Böllerschützen eine Bescheinigung über Ihre Mitgliedschaft und Teilnahme in Schützen- und Brauchtumsschützenvereinigungen. (Entfällt bei Erlaubnis zum Umgang mit Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen wie Raketenmotoren). (Gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände.)
    • Sie müssen über geeignete Räume zur Aufbewahrung verfügen.
    • Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen.

    Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich können nur natürliche Personen sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Sontheim an der Brenz

    keiner

    Verfahrensablauf

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    Nachdem Sie die Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Je nach Angebot der zuständigen Behörde, kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügung gestellt werden. Gegebenenfalls müssen Sie auch persönlich bei der zuständigen Behörde vorstellig werden.

    Fristen

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    Der Antrag ist vor dem Erwerb und dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu stellen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis dürfen Sie die in der Erlaubnis genannten explosionsgefährlichen Stoffe erwerben und damit umgehen. Eine Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis ist rechtzeitig vor dem Ablauf der Befristung zu beantragen.

    Kosten

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    Die Gebühr beträgt 60 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Die Erlaubnis wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

    Keine Erlaubnis benötigen Sie für den Umgang mit Feuerwerk für Theater und Bühne der Kategorie T1, mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 und für Feuerwerk der Kategorie F1. Beachten Sie beim erlaubnisfreien Umgang die Gebrauchsanleitung des Herstellers.

    Die Abgabe von Feuerwerk der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“) an Verbraucher (ohne Erlaubnis) ist auf die drei letzten Werktage eines Jahres beschränkt. Die Verwendung durch Verbraucher (ohne Erlaubnis) ist nur am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres gestattet.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de