Errichtung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren

    Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen

    Hinweise für Ortenberg

    Beantragen Sie eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.

    Beschreibung

    Hinweise für Ortenberg

    Beantragen Sie eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.

    Die zuständige Stelle prüft weniger als in anderen Verfahren.

    Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Die beantragte Baugenehmigung kann sie dagegen wegen eines Verstoßes gegen nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vorschriften in der Regel nicht ablehnen.

    Bitte beachten Sie, dass Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen gesondert zu beantragen sind.

    Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Dreijahresfrist kann verlängert werden.

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    Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen

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    Unterlagen für das Bauvorhaben nachreichen

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    Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO

    ID: L100022_6020621-6020853-2311-6028605-313

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    Ansprechpartner

    Gemeinde Ortenberg (Gemeinde Ortenberg)

    Adresse

    Hausanschrift

    Dorfplatz 1

    77799 Ortenberg

    Lieferanschrift

    Dorfplatz 1

    77799 Ortenberg

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 14:00 - 19:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 078193350

    Fax: 0781/9335-40

    E-Mail: gemeindeverwaltung@ortenberg.de

    Internet

    Sprachversion

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    Baurechtsamt (Baurechtsamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Badstraße 20

    77652 Offenburg

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Das Betreten unserer Dienststellen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. ) Mo 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: baurechtsamt@ortenaukreis.de

    Telefon Festnetz: 0781 805 1229

    Fax: 0781/805-9633

    Internet

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Ortenberg

    • Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
    • weitere Bauvorlagen, in der Regel:
      • Lageplan
      • Bauzeichnungen
      • Baubeschreibung. Nutzen Sie das Formular Baubeschreibung.
      • Darstellung der Grundstücksentwässerung
      • eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
      • technische Angaben zu Feuerungsanlagen. Nutzen Sie das dafür vorgesehene Formular.
    • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau

     

    Voraussetzungen

    Hinweise für Ortenberg

    • Sie planen eines der folgenden Bauvorhaben:
      • Wohngebäude,
      • freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
      • freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
      • Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
      • sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
      • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
      • Nebengebäude und Nebenanlagen für die zuvor genannten Vorhaben wie z.B. Garagen

    und

    • Sie wollen oder können kein Kenntnisgabeverfahren durchführen, weil Sie das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichten oder von Vorschriften abweichen wollen.
    • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau wie z.B. ein Hochhaus oder Krankenhaus.

    Rechtsgrundlage(n)

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    Landesbauordnung (LBO)

    • § 2 LBO (Erklärung der Begriffe bauliche Anlagen, Gebäude, Wohngebäude, Gebäudeklassen)
    • § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
    • § 52 LBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
    • § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)
    • § 55 LBO (Nachbarbeteiligung)
    • § 58 LBO (Baugenehmigung)
    • § 59 LBO (Baubeginn)
    • § 67 LBO (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)

    § 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Ortenberg

    Widerspruchsverfahren und Klage

    Verfahrensablauf

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    Beantragen Sie eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.

    Die zuständige Stelle prüft weniger als in anderen Verfahren.

    Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Die beantragte Baugenehmigung kann sie dagegen wegen eines Verstoßes gegen nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vorschriften in der Regel nicht ablehnen.

    Bitte beachten Sie, dass Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen gesondert zu beantragen sind.

    Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Dreijahresfrist kann verlängert werden.

    • die Einhaltung der Abstandsvorschriften.
    • die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb der Landesbauordnung (LBO) und außerhalb von Vorschriften, die auf der Grundlage der LBO ergangen sind, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt. Im Außenbereich befindet sich ein Vorhaben, wenn es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Gemeint sind hier andere als baurechtliche Vorschriften wie beispielsweise Bestimmungen des Naturschutzrechts oder des Wasserrechts.

    Die Baurechtsbehörde fragt andere Stellen, ob Bedenken gegen Ihr Vorhaben bestehen, beispielsweise

    • die Gemeinde, wenn diese nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und
    • andere betroffene Stellen, wenn das Vorhaben im Außenbereich liegt oder wenn andere Bereiche Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen.

    Wenn deren Stellungnahmen vorliegen und Ihr Bauantrag geprüft wurde, erhalten Sie die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird

    • erteilt,
    • nur mit bestimmten Auflagen erteilt oder
    • abgelehnt.

    Ihr Vorhaben dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt und Sie den Baufreigabeschein, den "Roten Punkt", erhalten haben.

    Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

    Hinweis: Feuerungsanlagendürfen Sie erst in Betrieb nehmen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat.

    Fristen

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    keine

    Bearbeitungsdauer

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    hängt ab von Ihrem Einzelfall und vor allem davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren zwischen einem Monat und vier Monaten.

    Kosten

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    Die Kosten richten sich nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen festgelegten Sätzen.

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Architekten, Ihre Wohnungsbaugesellschaft oder die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de