Wohngeld beantragen
Hinweise für Tübingen
Beschreibung
Hinweise für Tübingen
Das Wohngeld hilft Menschen, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten für eine angemessene Wohnung zu tragen. Es ist ein vom Bund und Land getragener Zuschuss zu den Aufwendungen für die Wohnung, in der man wohnt.
Wohngeld können Mieterinnen und Mieter als Mietzuschuss bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum als Lastenzuschuss erhalten.
Höhe:
abhängig vom Einzelfall
Es orientiert sich an der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete beziehungsweise Belastung.
Dauer:
in der Regel für 12 Monate
Im Einzelfall kann dieser Zeitraum länger oder kürzer sein.
Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen.
Das Wohngeld für Mieterinnen und Mieter heißt Mietzuschuss, das Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum heißt Lastenzuschuss.
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erforderliche Unterlagen
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- Mietvertrag (bei Erstanträgen und Änderungen) gegebenenfalls Mieterhöhungsschreiben
- Zahlungsnachweis über die Bezahlung der Miete oder Belastung
- Nachweise über das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder (z.B. Arbeitseinkommen aus Hauptberuf und Nebentätigkeit der letzten 12 Monate bzw. seit Arbeitsbeginn, Renten, Kindergeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld I oder II, Unterhalt, sonstige Unterstützungsleistungen, Kapitalerträge etc.)
- bei Studenten: aktuelle Immatrikulationsbescheinigung und gegebenenfalls BAföG-Bescheid
- Vollmacht im Falle einer Vertretung und Beantragung für andere, nicht den Antragsstellenden
- zusätzlich weitere Unterlagen, die sich aus dem Wohngeldantrag ergeben
Voraussetzungen
Hinweise für Tübingen
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt von drei Voraussetzungen ab:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- Höhe des Gesamteinkommens
- Höhe der Miete bzw. Belastung
- Ihr Gesamteinkommen liegt nicht über einer bestimmten Grenze. Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, d.h. maßgebend sind Ihre individuellen steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge).
- Wohngeld kann nur für angemessene Wohnkosten erhalten werden. Die Miete oder Belastung ist deshalb nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig.
Kein Wohngeld erhalten Empfängerinnen und Empfänger folgender Transferleistungen:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
- Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 SGB II, die als Zuschuss erbracht werden
- Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt.
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen leben.
Ausnahmen:
- Sie erhalten die Transferleistung ausschließlich als Darlehen oder die Transferleistung wurde abgelehnt, entzogen oder versagt.
- Sie wechseln vom Bezug einer Transferleistung in das Wohngeld.
- Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und daher bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Wohngeldbehörde ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides bei der Wohngeldbehörde in schriftlicher Form einzulegen.
Verfahrensablauf
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Wohngeld wird ausschließlich auf Antrag geleistet.
Hinweis:
- Den Antrag stellen Sie bitte nur für sich selbst.
- Sollten Sie im Namen einer weiteren Person einen Antrag stellen, dann fügen Sie bitte immer die entsprechende Vollmacht bei (scannen und hochladen ist ausreichend) und stellen den Antrag im Namen der zu vertretenden Person.
Die Art des Antrags ist davon abhängig, ob Sie den Wohnraum gemietet haben (Mietzuschuss) oder ob der Wohnraum Ihr Eigentum ist (Lastenzuschuss).
Wohngeld kann zunächst auch formlos beantragt werden. Der (formlose) Antrag gilt dann zu diesem Zeitpunkt als gestellt. Reichen Sie das ausgefüllte Formular samt aller erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach, erhalten Sie bei einer positiven Prüfung Ihres Antrags ab dem Tag der formlosen Antragstellung Wohngeld. Geben Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unteralgen erst später ab, erhalten Sie Wohngeld erst ab diesem Datum.
Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie schriftlich in Form eines Bescheids.
Bei einem positiven Bescheid erhalten Sie das Wohngeld einmal monatlich im Voraus auf das von Ihnen angegebene Konto.
Fristen
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- Erstantrag: keine
- Folgeantrag: zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes. So vermeiden Sie Zahlungsunterbrechungen
- Erhöhungsantrag: gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung
Bearbeitungsdauer
Hinweise zur Wohngeldreform zum 1. Januar 2023:
Die Wohngeldbehörden haben viele Anträge erhalten. Die Bearbeitung des Antrages kann daher etwas länger dauern. Bitte haben Sie etwas Geduld.
Kosten
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keine
Hinweise (Besonderheiten)
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Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde alle Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.
Wird Einkommen oder Vermögen der Wohngeldstelle verschwiegen, muss das Wohngeld zurückbezahlt werden und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder ein Strafverfahren wird eingeleitet.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg