Auskunft aus der Kaufpreissammlung beantragen
Hinweise für Stuttgart
Beschreibung
Hinweise für Stuttgart
Der Gutachterausschuss erhält von den Notar*innen und Gerichten jeden Vertrag und jeden Zwangsversteigerungsbeschluss, der über Stuttgarter Immobilien abgewickelt wird.
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beim Stadtmessungsamt wertet die verschiedenen Urkunden aus und ermittelt mit Fragebögen zusätzliche Informationen zur Ausstattung. Die wertrelevanten Daten werden ohne personenbezogene Informationen in der Kaufpreissammlung gespeichert.
Vergleichswert‐ und Auszugsverfahren
Sachverständigen bietet die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses je nach Objektart Auskünfte in Form von Vergleichswert‐ oder Auszugsverfahren an.
Beim Vergleichswertverfahren werden bis zu 30 am besten geeignete Vergleichsfälle ausgewählt und die Kaufpreise dieser Vergleichsobjekte nach einem standardisierten statistischen Auswerteverfahren auf der Grundlage von Regressionsberechnungen auf das zu bewertende Objekt umgerechnet. Dieses Modell steht für Wohnungseigentum sowie für Einfamilienhäuser, Reihenhäuser und Zwei‐/Dreifamilienhäuser zur Verfügung, sofern der Wertermittlungsstichtag innerhalb der letzten drei bis vier Jahre liegt. Für andere Objekte und bei weiter zurückliegenden Stichtagen wird die Auswahl von Kauffällen nach vereinbarten Kriterien getroffen und Auszüge aus der Kaufpreissammlung mitgeteilt.
Auskünfte für steuerliche Zwecke
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bietet Auskünfte aus der Kaufpreissammlung für steuerliche Zwecke (Erbschafts‐/Schenkungssteuer) an.
Dabei wird eine Auswahl von bis zu zehn Kauffällen entsprechend der im Antrag genannten Kriterien getroffen und als anonymisierter Auszug aus der Kaufpreissammlung mitgeteilt. Die Anerkennung des Ergebnisses für die Steuererklärung liegt jedoch im Ermessen des Finanzamtes. Eine Auskunft ist daher nicht mit einem Verkehrswertgutachten gleichzusetzen.
Auskünfte für steuerliche Zwecke stehen für bebaute Grundstücke sowie für Wohneigentum zur Verfügung.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Bitte wählen Sie das für Sie passende Formular:
Antragsformular für das Vergleichswertverfahren: Bebaute Grundstücke
Antragsformular für das Vergleichswertverfahren: Wohnungseigentum
Antragsformular für das Auszugsverfahren: Bebaute Grundstücke
Antragsformular für das Auszugsverfahren: Unbebaute Grundstücke
Antragsformular für das Auszugsverfahren: Wohnungseigentum
Antragsformular auf Auskunft für steuerliche Zwecke: Bebaute Grundstücke
Antragsformular auf Auskunft für steuerliche Zwecke: Wohnungseigentum
Voraussetzungen
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Auf schriftlichen Antrag werden nach §195 (3) BauGB in Verbindung mit §13 GuAVO entsprechende Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erteilt. Dafür müssen laut Gesetz drei Bedingungen erfüllt sein:
1. Empfänger*innen machen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft.
2. Überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen stehen der Auskunft nicht entgegen.
3. Eine sachgerechte Verwendung der Daten erscheint gewährleistet.
Das berechtigte Interesse liegt u.a. vor bei Behörden und öffentliche Stellen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie bei Sachverständigen, die mit der Wertermittlung von Immobilien befasst sind. Die Auskünfte werden grundsätzlich in anonymisierter Form abgegeben und dürfen nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie erteilt wurden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
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Beachten Sie bitte die Rechtsbehelfsbelehrung am Bescheid.
Verfahrensablauf
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Sie beantragen die Auskunft schriftlich bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses.
Fristen
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Keine
Bearbeitungsdauer
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In der Regel innerhalb von 5 bis 10 Werktagen.
Kosten
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Die Gebühr für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung an Sachverständige nach § 195 (3) BauGB in Verbindung mit § 13 Gutachterausschussverordnung beträgt:
- Vergleichswertverfahren: 130,- €
- Auswahlverfahren 180,- € bis zu 10 Vergleichsfälle; ab 11. Fall: + 10 € pro Fall
Die Gebühr für Auskünfte für steuerliche Zwecke beträgt 180,00 €.
Hinweise (Besonderheiten)
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Keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg