Auskunft aus der Kaufpreissammlung Erteilung

    Auskunft aus der Kaufpreissammlung beantragen

    Hinweise für Stuttgart

    Der Gutachterausschuss erhält von den Notar*innen und Gerichten jeden Vertrag und jeden Zwangsversteigerungsbeschluss, der über Stuttgarter Immobilien abgewickelt wird.

    Beschreibung

    Hinweise für Stuttgart

    Der Gutachterausschuss erhält von den Notar*innen und Gerichten jeden Vertrag und jeden Zwangsversteigerungsbeschluss, der über Stuttgarter Immobilien abgewickelt wird.

    Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beim Stadtmessungsamt wertet die verschiedenen Urkunden aus und ermittelt mit Fragebögen zusätzliche Informationen zur Ausstattung. Die wertrelevanten Daten werden ohne personenbezogene Informationen in der Kaufpreissammlung gespeichert.

    Vergleichswert und Auszugsverfahren

    Sachverständigen bietet die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses je nach Objektart Auskünfte in Form von Vergleichswert‐ oder Auszugsverfahren an.

    Beim Vergleichswertverfahren werden bis zu 30 am besten geeignete Vergleichsfälle ausgewählt und die Kaufpreise dieser Vergleichsobjekte nach einem standardisierten statistischen Auswerteverfahren auf der Grundlage von Regressionsberechnungen auf das zu bewertende Objekt umgerechnet. Dieses Modell steht für Wohnungseigentum sowie für Einfamilienhäuser, Reihenhäuser und Zwei‐/Dreifamilienhäuser zur Verfügung, sofern der Wertermittlungsstichtag innerhalb der letzten drei bis vier Jahre liegt. Für andere Objekte und bei weiter zurückliegenden Stichtagen wird die Auswahl von Kauffällen nach vereinbarten Kriterien getroffen und Auszüge aus der Kaufpreissammlung mitgeteilt.

    Auskünfte für steuerliche Zwecke

    Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bietet Auskünfte aus der Kaufpreissammlung für steuerliche Zwecke (Erbschafts‐/Schenkungssteuer) an.

    Dabei wird eine Auswahl von bis zu zehn Kauffällen entsprechend der im Antrag genannten Kriterien getroffen und als anonymisierter Auszug aus der Kaufpreissammlung mitgeteilt. Die Anerkennung des Ergebnisses für die Steuererklärung liegt jedoch im Ermessen des Finanzamtes. Eine Auskunft ist daher nicht mit einem Verkehrswertgutachten gleichzusetzen.

    Auskünfte für steuerliche Zwecke stehen für bebaute Grundstücke sowie für Wohneigentum zur Verfügung.

    Online-Dienste

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    Sprache

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadtmessungsamt, Kaufpreissammlung (Stadtmessungsamt, Kaufpreissammlung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kronenstraße 20

    70173 Stuttgart

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Stuttgart

    Auf schriftlichen Antrag werden nach §195 (3) BauGB in Verbindung mit §13 GuAVO entsprechende Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erteilt. Dafür müssen laut Gesetz drei Bedingungen erfüllt sein:

    1. Empfänger*innen machen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft.

    2. Überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen stehen der Auskunft nicht entgegen.

    3. Eine sachgerechte Verwendung der Daten erscheint gewährleistet.

    Das berechtigte Interesse liegt u.a. vor bei Behörden und öffentliche Stellen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie bei Sachverständigen, die mit der Wertermittlung von Immobilien befasst sind. Die Auskünfte werden grundsätzlich in anonymisierter Form abgegeben und dürfen nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie erteilt wurden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Stuttgart

    Beachten Sie bitte die Rechtsbehelfsbelehrung am Bescheid.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Stuttgart

    Sie beantragen die Auskunft schriftlich bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses.

    Fristen

    Hinweise für Stuttgart

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Stuttgart

    In der Regel innerhalb von 5 bis 10 Werktagen.

    Kosten

    Hinweise für Stuttgart

    Die Gebühr für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung an Sachverständige nach § 195 (3) BauGB in Verbindung mit § 13 Gutachterausschussverordnung beträgt:

    - Vergleichswertverfahren: 130,- €

    - Auswahlverfahren 180,- € bis zu 10 Vergleichsfälle; ab 11. Fall: + 10 € pro Fall

    Die Gebühr für Auskünfte für steuerliche Zwecke beträgt 180,00 €.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Stuttgart

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de