Grundstückswert ErmittlungOnline erledigen

    Grundstückswertermittlung beantragen

    Sie wollen ein bebautes oder unbebautes Grundstück verkaufen oder aus anderen Gründen (zum Beispiel Erbauseinandersetzung, Darlehensaufnahme) den Marktwert einer Immobilie ermitteln lassen. Dafür werden Gutachten ausgefertigt, die in der Regel den Verkehrswert (Marktwert) für die folgenden Objekte bestimmen:

    Beschreibung

    Sie wollen ein bebautes oder unbebautes Grundstück verkaufen oder aus anderen Gründen (zum Beispiel Erbauseinandersetzung, Darlehensaufnahme) den Marktwert einer Immobilie ermitteln lassen. Dafür werden Gutachten ausgefertigt, die in der Regel den Verkehrswert (Marktwert) für die folgenden Objekte bestimmen:

    • bebaute Grundstücke einschließlich der Gebäude
    • unbebaute Grundstücke
    • unbebaute oder bebaute Grundstücksteile
    • grundstücksgleiche Rechte (zum Beispiel Erbbaurechte)
    • Eigentumswohnungen

    In Baden-Württemberg erstatten die bei den Gemeinden gebildeten Gutachterausschüsse Verkehrswertgutachten. Auch freie Sachverständige können Verkehrswerte ermitteln.

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    30 - Ortsbauamt (30 - Ortsbauamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bühlstraße 10

    71101 Schönaich

    Postfachadresse

    Postfach 11 61

    71094 Schönaich

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07031 639 41

    Fax: 07031 639 46

    E-Mail: ortsbauamt@schoenaich.de

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    erforderliche Unterlagen

    Es können unterschiedliche Unterlagen (zum Beispiel Lagepläne) notwendig sein. Diese Unterlagen fordert der Gutachterausschuss bei Bedarf bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller an.

    Voraussetzungen

    Die Erstattung eines Gutachtens durch den Gutachterausschuss erfordert einen Antrag. Einen Antrag dürfen stellen:

    • Eigentümer und Eigentümerinnen oder
    • diesen gleichstehende Berechtigte (z.B. Erbbauberechtigte)
    • Inhaber oder Inhaberinnen anderer Rechte am Grundstück
    • Pflichtteilsberechtigte (die nächsten Angehörigen)
    • Gerichte und Justizbehörden

    Hinweis: Kaufinteressenten sind nicht antragsberechtigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Rechtsgrundlagen sehen keinen Rechtsbehelf gegen den als Gutachten ermittelten Grundstückswert vor.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Grundstückswertermittlung bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beantragen. In Ihrem Antrag müssen Sie Ihre Berechtigung dazu darlegen. Teilen Sie mit, welches Grundstück beziehungsweise welches Recht an welchem Grundstück Sie bewertet haben möchten.

    Einige Gutachterausschüsse bieten dafür ein Antragsformular an.

    Das Gutachten erhalten Sie in schriftlicher Form.

    Wenn nicht anders bestimmt oder nichts vereinbart wird, sind die Gutachten der Gutachterausschüsse nicht bindend.

    Für die Ermittlung des Verkehrswertes werden vor allem berücksichtigt:

    • der Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht (Wertermittlungsstichtag)
    • die rechtlichen Gegebenheiten
      Dazu zählen:
      • der Entwicklungszustand
      • der beitragsrechtliche Zustand des Grundstücks
      • der abgabenrechtliche Zustand des Grundstücks und
      • Art und Maß der baulichen Nutzung nach dem öffentlichen Bau- und Planungsrecht
    • die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstückes und die sonstige Beschaffenheit wie
      • Grundstücksgröße
      • Grundstücksgestalt
      • Bodenbeschaffenheit
      • Bebauung
    • die Lage des Grundstücks

    Fristen

    Eine Frist, innerhalb der eine Grundstücksermittlung durchgeführt sein sollte, ist in den Rechtgrundlagen nicht enthalten.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann stark variieren und ist beim zuständigen Gutachterausschuss zu erfragen.

    Kosten

    Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Wert, den das Gutachten ermittelt hat und werden auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes nach der jeweiligen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt/Gemeinde bemessen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nähere Hinweise zur Beantragung einer Grundstückswertermittlung sind beim örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder bei freien Sachverständigen zu erfahren.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 04.12.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de