Feuerwerke anmelden von Inhabern einer Erlaubnis- oder eines Befähigungsscheines
Hinweise für Freiburg im Breisgau
Beschreibung
Hinweise für Freiburg im Breisgau
Sie besitzen einen Erlaubnis- oder Befähigungsschein und möchten ein Feuerwerk abbrennen. In diesem Fall müssen Sie dies anmelden.
Feuerwerke werden in folgende Kategorien unterteilt:
- Feuerwerk der Kategorie F2 (alt: Klasse II oder Kleinfeuerwerk)
- Feuerwerk der Kategorie F3 (alt: Klasse III oder Mittelfeuerwerk)
- Großfeuerwerk: Kategorie F4 (alt: Klasse IV)
- Bühnen- und Theaterfeuerwerk: Kategorie T1 oder T2
- Feuerwerk mit sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 oder P2
Sie müssen anzeigen:
- Feuerwerk der Kategorie 2 im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember
- Feuerwerke mit allen anderen Kategorien ganzjährig vom 1. Januar bis 31.Dezember
Hinweis: Als Privatperson, das heißt Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein, können Sie aus einem begründeten Anlass das Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie F2 (alt: Klasse II) beantragen. Weiterführende Informationen, welche Voraussetzungen Sie dazu erfüllen müssen, finden Sie in der Leistung "Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen".
In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern dürfen Sie keine pyrotechnischen Gegenstände abbrennen.
Online-Dienst
Online anmelden - Feuerwerk
Beschreibung
Für Inhaber einer Erlaubnis- oder eines Befähigungsscheins
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Waffen- und Sprengstoffrecht (Waffen- und Sprengstoffrecht)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeit (Während dieser Zeiten nehmen die Mitarbeitenden Anrufe entgegen, sofern sie sich nicht gerade in einem Kundengespräch befinden.) Mo 09:00 - 12:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 Uhr Do geschlossen Fr 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Fax: +497612014896
E-Mail: waffenbehoerde@stadt.freiburg.de
erforderliche Unterlagen
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- gültige Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz
oder
- gültiger Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz
Voraussetzungen
Hinweise für Freiburg im Breisgau
- gültige Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 7 SprengG) oder
- gültige Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 27 SprengG) oder
- Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 20 SprengG)
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
keiner
Verfahrensablauf
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Geben Sie in der Anzeige folgende Informationen an:
- Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde,
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
- die von Ihnen geplanten Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Viele Städte und Gemeinden bieten Ihnen im Internet ein Formular an. Andernfalls können Sie das Formular "Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände" des Umweltministeriums nutzen.
Fristen
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- zwei Wochen, bevor Sie das Feuerwerk abbrennen möchten
- im Einzelfall vier Wochen, wenn Sie das Feuerwerk abbrennen möchten in der unmittelbaren Nähe von:
- Eisenbahnanlagen
- Flughäfen
- Bundeswasserstraßen
- Seeschifffahrtsstraßen
Kosten
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Die Gebühren richten sich nach der Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung).
Hinweise (Besonderheiten)
Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein können aus einem begründeten Anlass das Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie F2 beantragen.
Weiterführende Informationen, welche Voraussetzungen Sie dazu erfüllen müssen, finden Sie im Text "Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen".
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg