Immissionsschutz - Emissionserklärung nach 11. BlmSchV abgeben
Beschreibung
Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter industrieller Anlagen müssen Sie regelmäßig die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftschadstoff-Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde erklären. Die Emissionserklärung enthält Angaben über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von einer Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind.
Die Emissionserklärung geben Sie alle 4 Jahre bei der zuständigen Behörde ab.
Wenn von Ihrer Anlage nur unwesentliche Luftverunreinigungen ausgehen, können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit zu werden.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 10 01 63
76231 Karlsruhe
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Den erforderlichen Inhalt der Emissionserklärung können Sie in § 3 sowie im Anhang der 11. BImSchV einsehen.
Voraussetzungen
Sie haben im Erklärungszeitraum eine genehmigungsbedürftige Anlage betrieben.
Ihre Anlage fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 1 der 11. BImSchV als Anlage, die von der Erklärungspflicht befreit ist.
Wenn Ihre Anlage im Erklärungszeitraum in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben wird, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
Rechtsgrundlage(n)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):
- § 27 Emissionserklärung
Rechtsbehelf
Kein
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihre Emissionserklärung fristgerecht bei der zuständigen Behörde ein.
Nutzen Sie hierzu die Betriebliche Umweltdatenberichterstattung "BUBE online", um Ihre Emissionserklärung elektronisch zu übermitteln.
Die Behörde prüft Ihre Daten und fordert gegebenenfalls Unterlagen oder weitere Auskünfte von Ihnen nach.
Fristen
Die Emissionserklärung müsse Sie alle 4 Jahre bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abgeben.
Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden.
Der Antrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Die Übermittlung der Emmissionserklärung erfolgt außschließlich über das Erfassungssystem BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung).
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg