Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Rotes Versicherungszeichen

    Rotes Dauerkennzeichen (Händlerkennzeichen) beantragen

    Hinweise für Oberharmersbach

    Als zuverlässige Gewerbetreibende der Fahrzeugbranche (zum Beispiel Kfz-Hersteller, Kfz-Händler, Kfz-Werkstätten) können Sie für nicht zugelassene Fahrzeuge das rote Kennzeichen beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Oberharmersbach

    Als zuverlässige Gewerbetreibende der Fahrzeugbranche (zum Beispiel Kfz-Hersteller, Kfz-Händler, Kfz-Werkstätten) können Sie für nicht zugelassene Fahrzeuge das rote Kennzeichen beantragen.

    Rote Kennzeichen dürfen Sie nur für folgende Fahrten verwenden:

    • Probefahrten: Feststellung und Nachweis der Gebrauchsfähigkeit
    • Prüfungsfahrten: Durchführung der Prüfung eines Fahrzeugs durch
      • amtlich anerkannte Sachverständige oder
      • eine Prüferin oder einen Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder
      • eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
    • Überführungsfahrten: Das Fahrzeug soll an einen anderen Ort gebracht werden.

    Die Zulassungsbehörde vergibt das rote Kennzeichen befristet oder widerruflich. Es ist keinem Fahrzeug fest zugeteilt.

    Sie können es verwenden:

    • mehrfach,
    • aber nur für den eigenen Betrieb und
    • für die zulässigen Fahrten

    Als Privatperson erhalten Sie kein rotes Kennzeichen.

    Mit dem roten Kennzeichen müssen Sie das besondere Fahrzeugscheinheft verwenden. Die Kennzeichennummer beginnt immer mit "06".

    Hinweis: Fahrzeuge mit diesem Kennzeichen sind steuerbegünstigt. Sie unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer.

    Online-Dienst

    Antrag auf rotes Dauerkennzeichen

    ID: L100022_afebe318c0d4fa6eaaf35cf7f2192711fceaf53ab2c88bf0bfe47cdb4dc56a39

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    Ansprechpartner

    Kfz-Bürgerbüro / Zulassung Achern (Kfz-Bürgerbüro / Zulassung Achern)

    Adresse

    Hausanschrift

    Illenauer Allee 57

    77855 Achern

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Das Betreten unserer Dienststellen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. ) Mo 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0781/805-1225

    Fax: 0781/805-9508

    E-Mail: zulassungsbehoerde@ortenaukreis.de

    Internet

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    Kfz-Bürgerbüro / Zulassung Kehl (Kfz-Bürgerbüro / Zulassung Kehl)

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    Rathausplatz 4

    77694 Kehl

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    Kfz-Bürgerbüro / Zulassung Lahr (Kfz-Bürgerbüro / Zulassung Lahr)

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    77933 Lahr

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    77709 Wolfach

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    Badstraße 20

    77652 Offenburg

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    Allgemeine Öffnungszeit (Das Betreten unserer Dienststellen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. ) Mo 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Oberharmersbach

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass von den Gewerbetreibenden
    • bei Vertretung: zusätzlich
      • schriftliche Vollmacht
      • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
    • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
    • aktuelle Gewerbeanmeldung
    • bei juristischen Personen: zusätzlich
      • Handelsregisterauszug
      • Personalausweise aller Mitglieder der Geschäftsführung beziehungsweise der Personen mit Prokura
    • Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
    • aktueller Nachweis der Zuverlässigkeit, z.B.:
      • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Behördliches Führungszeugnis)

    Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Oberharmersbach

    Sie müssen

    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen,
    • einen auf Sie angemeldeten Gewerbebetrieb mit Kfz-Bezug haben und
    • einen Bedarf für ein solches Kennzeichen nachweisen.

    Zusätzliche Voraussetzungen sind:

    • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
    • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
    • Soll Sie jemand bei der Antragstellung vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Oberharmersbach

    Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung des roten Kennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

    Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

    Sie erhalten das rote Kennzeichen und das Fahrzeugscheinheft von der Zulassungsbehörde.

    Tipp: Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Sie finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.

    Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung über die Zuteilung des roten Kennzeichens.

    Kosten

    Hinweise für Oberharmersbach

    Gebühren nach Verwaltungsaufwand

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen weitere Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Oberharmersbach

    Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Weitere Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en