Wohnsitz Änderung

    Änderung des Wohnsitzes innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde melden

    Wenn Sie innerhalb Ihrer Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie Ihrer Stadt oder Gemeinde Ihre neue Adresse mitteilen.

    Beschreibung

    Wenn Sie innerhalb Ihrer Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie Ihrer Stadt oder Gemeinde Ihre neue Adresse mitteilen.

    Online-Dienste

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    Sprache: de

    Online beantragen (nur mit elektronischem Personalausweis)

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    40 - Ordnungsamt (40 - Ordnungsamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bühlstraße 10

    71101 Schönaich

    Postfachadresse

    Postfach 11 61

    71094 Schönaich

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (ALLGEMEINE ÖFFNUNGSZEITEN – Abweichende Terminvereinbarungen nach vorheriger Absprache möglich.) Mo 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (BÜRGERBÜRO – Abweichende Terminvereinbarungen nach vorheriger Absprache möglich.) Mo 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07031 639 11

    Fax: 07031 639 47

    E-Mail: ordnungsamt@schoenaich.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle kann von Ihnen die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen. Dies können beispielsweise sein:

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Heirats- oder Partnerschaftsurkunde, Scheidungsurteil
    • Ausweise der Familienangehörigen
      Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie eine Geburtsurkunde mitbringen.
    • Bescheinigung des Wohnungsgebers (PDF)

    Tipp: Sie können die Anschrift auf Ihrem Personalausweis gleichzeitig mit der Ummeldung in Ihrer Stadt oder Gemeinde aktualisieren.

    Voraussetzungen

    Sie ziehen innerhalb derselben Kommune (Stadt oder Gemeinde) um.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bundesmeldegesetz - BMG:

    • § 17 Anmeldung, Abmeldung
    • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
    • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

    Rechtsbehelf

    Keiner

    Verfahrensablauf

    Um sich umzumelden, müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.

    Tipp: Sie können Ihre Familienangehörigen ebenfalls ummelden, wenn

    • diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und
    • diese mit Ihnen umziehen.

    Fristen

    Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug ummelden.

    Bearbeitungsdauer

    Bearbeitung in der Regel sofort vor Ort

    Kosten

    Innerhalb der vorgegebenen Frist in der Regel kostenfrei. In Abhängigkeit von einer örtlichen Gebührensatzung kann im Einzelfall allerdings eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie Bescheinigungen des Wohnungsgebers der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung des Wohnungsgebers erfolgt.

    Sie erhalten eine Bestätigung der Ummeldung für Ihre Unterlagen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en