Rentenversicherungskonto Klärung von Spätaussiedlern und Vertriebenen

    Rentenversicherungskonto bei Spätaussiedlern - Klärung beantragen

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Für Spätaussiedler und Vertriebene, die oftmals einen Großteil des Versicherungslebens in ihren Herkunftsländern zurückgelegt haben, ist das Fremdrentengesetz von besonderer Bedeutung. Ziel des Fremdrentengesetzes, welches das allgemeingültige Rentenversicherungsrecht ergänzt, ist insbesondere die Eingliederung der betroffenen Menschen in die Rentenversicherung. Dies bedeutet, dass dieser Personenkreis so gestellt wird, als ob er sein Versicherungsleben in Deutschland zurückgelegt hätte.

    Beschreibung

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Für Spätaussiedler und Vertriebene, die oftmals einen Großteil des Versicherungslebens in ihren Herkunftsländern zurückgelegt haben, ist das Fremdrentengesetz von besonderer Bedeutung. Ziel des Fremdrentengesetzes, welches das allgemeingültige Rentenversicherungsrecht ergänzt, ist insbesondere die Eingliederung der betroffenen Menschen in die Rentenversicherung. Dies bedeutet, dass dieser Personenkreis so gestellt wird, als ob er sein Versicherungsleben in Deutschland zurückgelegt hätte.

    Ausgehend von dieser Zielsetzung werden daher bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht nur Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten, sondern beispielsweise auch im Herkunftsland zurückgelegte Anrechnungszeiten (unter anderem Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit) angerechnet.

    Auf die Rente wirken sich Beitragszeiten besonders aus. Da die Fremdrentner keine beitragspflichtigen Inlandsverdienste haben, werden ihren Beitragszeiten Tabellenwerte zugeordnet, die dem entsprechen, was vergleichbare Versicherte in Deutschland durchschnittlich verdient haben. Bei Beitragszeiten ab 1950 unterscheiden die Tabellenwerte zwischen Qualifikationsgruppen (z.B. Meister) und Wirtschaftsbereichen (z.B. Bauwirtschaft), um zu einer möglichst realitätsbezogenen Einkommensfeststellung zu gelangen. Die Werte werden anschließend (einheitlich seit 01.10.1996) in der Regel auf 60 Prozent des vollen Werts reduziert. Hiermit wird insbesondere eine Anpassung an Versicherte, die in strukturschwachen Gebieten gelebt und deutlich geringere Verdienste erzielt haben, beabsichtigt.

    Hinweis: Die auf dem Fremdrentengesetz beruhenden Leistungen dürfen einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen. Die Begrenzung betrifft alle, die seit dem 7. Mai 1996 zugezogen sind. Der zulässige Höchstwert beträgt 25 Entgeltpunkte pro Berechtigten und liegt damit auf dem Niveau der Eingliederungshilfe (25 Entgeltpunkte entsprechen zurzeit einer monatlichen Bruttoaltersrente von 715,25 Euro in den alten beziehungsweise 659,75 Euro in den neuen Bundesländern, Stand: 1. Juli 2014). Ehegatten sowie in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Berechtigte erhalten für ihre Zeiten nach dem Fremdrentengesetz gemeinsam Renten von insgesamt höchstens 40 Entgeltpunkten (40 Entgeltpunkte entsprechen zurzeit einer Bruttoaltersrente von monatlich 1.144,40 Euro in den alten und 1.055,60 Euro in den neuen Bundesländern, Stand: 1. Juli 2014). Bei einem Umzug von West- nach Ostdeutschland kann sich unter Umständen die monatliche Rentenhöhe ändern.

    Achtung: Das Fremdrentengesetz gilt nur für bestimmte Personengruppen. Zu den Anspruchsberechtigten gehören in erster Linie Vertriebene und Spätaussiedler. Einem nicht deutschen Ehegatten können daher in der Regel keine im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten angerechnet werden.

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    Auskunfts- und Beratungsstellen - Deutsche Rentenversicherung

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    Ihr Rentenkonto online im Kundenportal

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    Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bietet die Möglichkeit, direkt auf das eigene Rentenkonto zuzugreifen, zum Beispiel um seriöse Planungsdaten für eine zusätzliche private Altersvorsorge abzurufen. 

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    Online-Services der Deutschen Rentenversicherung

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    Rentenbeginnrecher

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    Rentenbeginnrechner

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    Ansprechpartner

    Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Regionalzentrum Freiburg (Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Regionalzentrum Freiburg)

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    Heinrich-v.-Stephan-Straße 3

    79100 Freiburg

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    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 16:00 Uhr Do 08:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

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    Telefon Festnetz: 0761/20707-0

    E-Mail: regio.fr@drv-bw.de

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    Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)

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    44789 Bochum

    Großempfängerpostfach

    44781 Bochum

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    Telefon Festnetz: 0234/304-0

    Fax: 0234/304-66050

    E-Mail: zentrale@kbs.de

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    Waltershofen (Waltershofen)

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    79112 Freiburg

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    Allgemeine Öffnungszeit (Um Terminvereinbarung wird gebeten. Termine sind teilweise auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.) Mo 08:00 - 11:30 Uhr Di 08:00 - 11:30 Uhr Mi 08:00 - 11:30 und 14:00 - 18:00 Uhr Do 08:00 - 11:30 Uhr Fr 08:00 - 11:30 Uhr

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    Telefon Festnetz: +49766594430

    Fax: +497665944324

    E-Mail: ov-waltershofen@stadt.freiburg.de

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    Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Hauptsitz Karlsruhe (Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - Hauptsitz Karlsruhe)

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    Gartenstraße 105

    76135 Karlsruhe

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    Telefon Festnetz: 0721/825-0

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    Rentenbüro (Rentenbüro)

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    Fehrenbachallee 12

    79106 Freiburg

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    Telefonische Erreichbarkeit (Renten-Hotline 0761 201 5624) Mo geschlossen Di 08:00 - 09:30 Uhr Mi 15:00 - 16:30 Uhr Do geschlossen Fr 08:00 - 09:30 Uhr

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    Telefon Festnetz: +497612015624

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    Hochdorf (Hochdorf)

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    Hochdorfer Straße 4

    79108 Freiburg

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    79095 Freiburg

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    Allgemeine Öffnungszeit (In besonderen Fällen sind auch Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Absprache möglich.) Mo 08:30 - 12:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 und 18:00 - 20:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

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    Lehen (Lehen)

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    Allgemeine Öffnungszeit (Nur nach telefonischer Terminvereinbarung) Mo 08:00 - 11:30 Uhr Di 08:00 - 11:30 Uhr Mi 08:00 - 11:30 und 17:00 - 19:00 Uhr Do 08:00 - 11:30 Uhr Fr 08:00 - 11:30 Uhr

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    79112 Freiburg

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    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 15:00 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

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    Opfingen (Opfingen)

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    Dürleberg 2

    79112 Freiburg

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    Munzingen (Munzingen)

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    Romanstraße 3

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    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 11:00 Uhr Di 08:00 - 11:00 Uhr Mi 14:30 - 18:00 Uhr Do 08:00 - 11:00 Uhr Fr geschlossen

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Für die Anerkennung von Beitrags- und Anrechnungszeiten sind alle Unterlagen hilfreich, aus denen Art und Dauer der Beschäftigung beziehungsweise deren entsprechende Unterbrechung hervorgeht. Das sind in erster Linie die Originalversicherungsunterlagen wie beispielsweise

    • Arbeitsbücher,
    • Versicherungsbücher,
    • Legitimationsbücher,
    • Arbeitgeberbescheinigungen,
    • Zeugnisse.

    Zusätzlich, für die Anerkennung von

    • Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten: die Geburtsurkunden der Kinder,
    • Rentenbezugszeit: der Rentenbescheid oder eine Rentenbescheinigung,
    • Zeiten der Leistung von Wehrdienst beziehungsweise Ersatzdienst: entsprechende Bescheinigung (z.B. Militärdienstbescheinigung).

    Zum Nachweis des Status als Spätaussiedler dient die Spätaussiedlerbescheinigung.

    Zum Nachweis als Vertriebener dient der Vertriebenenausweis.

    Achtung: Anhand der vorgelegten Unterlagen entscheidet der Rentenversicherungsträger im Einzelfall, ob eine Beitragszeit glaubhaft gemacht oder sogar nachgewiesen wurde. Für einen Nachweis darf kein Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsache bestehen. Sind die Beitragszeiten nur glaubhaft gemacht, können die entsprechend den vorangegangenen Ausführungen ermittelten Werte nur zu fünf Sechsteln berücksichtigt werden.

     

    Voraussetzungen

    • Sie gehören zur Gruppe der Vertriebenen oder sind Spätaussiedler beziehungsweise Spätaussiedlerin und
    • Sie möchten Ihr Rentenkonto klären.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    -

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Die Anerkennung der im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten muss schriftlich beantragt werden.
    Angesichts der komplizierten Rechtsmaterie empfiehlt es sich, den Antrag auf Kontenklärung bei der Stadtverwaltung Ihrer Wohnsitzgemeinde, in den entsprechenden Versicherungsämtern oder direkt bei den Regionalzentren und Außenstellen der Rentenversicherungsträger zu stellen.

    Über die Anerkennung von Zeiten wird ein Feststellungsbescheid erteilt.

    Hinweis: Der Feststellungsbescheid stellt anerkannte Zeiten nach der aktuellen Rechtslage fest. Ändert der Gesetzgeber bis zum tatsächlichen Beginn der Rentenzahlung die Rechtsgrundlagen, kann dies dazu führen, dass Bescheide an die neue Rechtslage angepasst werden müssen.

     

    Fristen

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Der Antrag auf Kontenklärung ist an keine Frist gebunden.

    Tipp: Um spätere Verzögerungen beispielsweise bei einer Rentenantragstellung zu vermeiden, empfiehlt es sich allerdings, einen entsprechenden Antrag bereits nach Erhalt der Spätaussiedlerbescheinigung zu stellen. Dies erleichtert im Übrigen auch die unter Umständen erforderliche Beschaffung von Beweismitteln.

    Kosten

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

       

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Für allgemeine Informationen in Rentenangelegenheiten empfehlen wir die Broschüre "Aussiedler und ihre Rente" der Deutschen Rentenversicherung Bund.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de