Melderegisterauskunft Erteilung einfach

    Auskunft aus dem Melderegister

    Hinweise für Gaildorf

    Sind Sie beispielsweise auf der Suche nach einer bestimmten Person, haben Sie einen guten Freund aus den Augen verloren, planen Sie ein Klassentreffen oder brauchen Sie die Anschrift eines Schuldners? Über die Auskunft aus dem Melderegister haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person zu finden.

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    Hinweise für Gaildorf

    Sind Sie beispielsweise auf der Suche nach einer bestimmten Person, haben Sie einen guten Freund aus den Augen verloren, planen Sie ein Klassentreffen oder brauchen Sie die Anschrift eines Schuldners? Über die Auskunft aus dem Melderegister haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person zu finden.

    So erhalten Sie im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft von der Gemeinde Informationen zu

    • Vor- und Familiennamen,
    • Doktorgrad und
    • aktueller Anschrift

    der gesuchten Person.

    Hinweis: Eine einfache Melderegisterauskunft erhalten Sie ohne Voraussetzungen, das heißt, Sie müssen keine Angaben darüber machen, wofür Sie die Daten brauchen. Ob Ihnen die Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt stets im Ermessen der Meldebehörde.

    Im Rahmen einer erweiterten Auskunft aus dem Melderegister können Sie weitere Angaben über eine von Ihnen gesuchte Person erhalten.

    Die erweiterte Melderegisterauskunft gibt neben Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift Auskunft über:

    • Tag und Ort der Geburt
    • frühere Vor- und Familiennamen
    • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
    • Staatsangehörigkeiten
    • frühere Anschriften
    • Tag des Ein- und Auszuges
    • gesetzliche Vertreter
    • Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners und
    • Sterbetag und -ort

    Voraussetzung ist, dass Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

    Hinweis: Unter einem berechtigten Interesse versteht man jedes öffentliche oder private, ideelle oder wirtschaftliche Interesse, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt wird und das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung (z.B. Mahnverfahren, Klageerhebung) benötigt werden. Unter einem berechtigten wirtschaftlichen Interesse versteht man auch die Überprüfung der von einem Kreditnehmer gegenüber dem Kreditinstitut gemachten Angaben zur eigenen Person.

    Eine erweiterte Melderegisterauskunft kann auch erteilt werden, wenn die Daten für ein ernsthaftes Forschungsvorhaben benötigt werden. Die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft wird dem Betroffenen immer mitgeteilt, es sei denn, die Auskunftserteilung erfolgt aufgrund eines rechtlichen Interesses (z.B. wenn ein Inkasso-Unternehmen die Neuanschrift eines Schuldners benötigt).

    Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn im Rahmen eines Forschungsprojektes ein sozialwissenschaftliches Institut einer Universität mit einer Studie beauftragt wird, die lauten könnte: "Akzeptanz der Ausbildungsangebote bei zwölf- bis 16-jährigen Jugendlichen in der Region A". Die Meldebehörden in der Region A dürfen dann dem Institut die Anschriften der zwölf- bis 16-jährigen Jugendlichen aus dieser Region geben. Ein öffentliches Interesse liegt dagegen nicht vor, wenn die Gruppenauskunft allein für Werbezwecke genutzt werden soll.

    Als Auswahlkriterien für die Zusammensetzung der Personengruppe dienen bestimmte persönliche Merkmale, wie der Tag der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Tag des Ein- und Auszugs oder der Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht.

    Mitgeteilt werden dürfen aber nur folgende Daten: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, gesetzliche Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift) sowie die Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe, wenn daraus nicht der Tag der Geburt ersichtlich ist.

     

    Online-Dienste

    Einfache Melderegisterauskunft für Firmen, Kanzleien und Behörden

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    Melderegisterauskunft beantragen

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    Ansprechpartner

    Stadt Gaildorf (Stadt Gaildorf)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1 50

    74402 Gaildorf

    Hausanschrift

    Schloss-Strasse 20

    74405 Gaildorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07971/253-0

    Fax: 07971/253-188

    E-Mail: stadt@gaildorf.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gaildorf

    • Nachweis des berechtigten Interesses (für die erweiterte Melderegisterauskunft)
    • Nachweis des öffentlichen Interesses (für die Gruppenauskunft)

    Voraussetzungen

    Hinweise für Gaildorf

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Ablehnung eines Auskunftsersuchens oder seiner nur teilweisen Entsprechung können Sie als betroffene Person bei der zuständigen Gemeinde schriftlich Widerspruch einlegen.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Gaildorf

    Auskünfte über Ihre persönlichen, im Melderegister gespeicherten Daten können Sie formlos (persönlich, schriftlich oder per E-Mail), jedoch mit ausreichenden Angaben zur Person anfordern.

    Einfache Melderegisterauskünfte können von Vielfachanfragern (z. B. Gewerbebetriebe mit einem hohen Auskunftsbedarf) seit 1. Januar 2007 online über das DVV-Meldeportal Baden-Württemberg einholt werden. Mit dieser neu geschaffenen Recherche-Möglichkeit ist es möglich, landesweit den zentralen, öffentlich-rechtlichen Datenbestand von Baden-Württemberg für eine schnelle und zuverlässige Online-Auskunft aus dem Melderegister zu nutzen. Problemadressen lassen sich online sofort und sicher recherchieren, Adressketten zuverlässig verfolgen. Vielfachanfragen können über Import-/Exportfunktionen wirtschaftlich und effizient bearbeitet werden.

    Zum DVV-Meldeportal

    Bei Einzelanfragen können Sie einfache Melderegisterauskünfte weiterhin

    • persönlich beim Bürgerbüro bzw. falls Sie in einem der Teilorte wohnen bei der Verwaltungsstelle oder schriftlich anfordern.
    • online über eine sichere Internetverbindung anfordern. Diese elektronischen Auskunftsersuchen können von unseren Mitarbeiterinnen direkt weiter bearbeitet werden. Beantragte Auskünfte werden auf schriftlichen Weg oder per E-Mail zugesandt. Um dieses Angebot zu nutzen, klicken Sie hier.

    Bitte beachten Sie: Für die Nutzung der einfachen Melderegisterauskunft muss Ihr Internet-Browser aus datenschutz-rechtlichen Gründen eine Verschlüsselung von 128 Bit unterstützen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Antrag in der vorgeschriebenen Form gestellt wird und der Antagsteller die gesuchte Person mit Vor- und Zunamen und zwei weiteren, im Melderegister gespeicherten Daten eindeutig bezeichnet hat. Außerdem muss die Identität des Betroffenen zweifelsfrei festgestellt worden sein.

    Ein automatisierter Abruf über das Internet ist ausgeschlossen, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Auf dieses Widerspruchsrecht weist die Meldebehörde im Einzelfall bei der Anmeldung oder allgemein einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hin.

    Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn die Verwaltungsgebühr bezahlt wurde (bar, Verrechnungsscheck) oder Einzugsermächtigung erteilt wurde.

    Zu einem späteren Zeitpunkt ist vorgesehen, das Meldeportal auch für Einzelanfragen frei zu schalten.

    Erweiterte Melderegisterauskünfte können formlos, jedoch unter Beifügung von das berechtigte Interesse belegenden Unterlagen (z. B. Gerichtstitel o. Ä.) beim Bürgerbüro bzw. falls Sie in einem der Teilorte wohnen bei der Verwaltungsstelle beantragt werden. Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn die Verwaltungsgebühr bezahlt wurde (bar, Verrechnungsscheck) oder Einzugsermächtigung erteilt wurde.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Hinweise für Gaildorf

    Auskünfte über Ihre persönlichen im Melderegister gespeicherten Daten werden gebührenfrei erteilt.

    Die Gebühr für die einfache Melderegisterauskunft beträgt 7,50 EUR.

    Die Gebühr für die erweiterte Melderegisterauskunft beträgt 15,00 EUR.

    Die Gebühr für die einfache Melderegisterauskunft online über das Meldeportal des DVV Baden-Württemberg oder über elektronische Bürgerdienste im Rahmen des Internetauftritts der Stadt Gaildorf beträgt 5,00 EUR.

    Die Gebühren haben Sie in der Regel auch dann zu tragen, wenn

    • die von Ihnen gesuchte Person in der Gemeinde nicht gemeldet ist,
    • die von Ihnen gesuchte Person in den jeweiligen Datenbeständen aufgrund fehlender oder ungenauer Angaben nicht ausreichend identifizierbar ist und
    • deshalb nicht ermittelt werden kann oder
    • Ihnen die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.

    Hinweis: Beachten Sie bitte, dass Sie bei einer schriftlich beantragten Melderegisterauskunft im Regelfall die Verwaltungsgebühren im Voraus zu zahlen haben, beispielsweise in Form eines Verrechnungsschecks, den Sie Ihrer Anfrage beilegen. Bei der elektronisch beantragten Melderegisterauskunft ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung üblich.

    Achtung: Es kann auch sein, dass die Daten der von Ihnen gesuchten Person einer Auskunftssperre unterliegen. Die Meldebehörde muss dann im Einzelfall prüfen, ob Ihr Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person überwiegt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Gaildorf

    Eine Sonderregelung in der Gruppenauskunft gilt für Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen. Sie können sechs Monate vor einer Wahl zu parlamentarischen oder kommunalen Vertretungskörperschaften (z.B. Gemeinderatswahlen), allgemeinen Abstimmungen oder Volks- und Bürgerbegehren eine Gruppenauskunft aus dem Melderegister beantragen. Bürgermeisterwahlen zählen hierzu nicht. Falls Sie keinen Widerspruch eingelegt haben, werden Ihr Vor- und Familienname, ein eventueller Doktorgrad und Ihre aktuelle Anschrift mitgeteilt.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en