Daueraufenthalt-EU Erlaubnis

    Daueraufenthalt-EU - Erlaubnis beantragen

    Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU dürfen sich ausländische Staatsangehörige innerhalb der Europäischen Union (EU) freier bewegen.

    Beschreibung

    Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU dürfen sich ausländische Staatsangehörige innerhalb der Europäischen Union (EU) freier bewegen.

    Sie ist der Niederlassungserlaubnis in vielen Punkten gleichgestellt und ein unbefristeter Aufenthaltstitel.

    Online-Dienst

    Online-Dienst: Aufenthaltstitel, Aufenthaltskarten und aufenthaltsrelevante Bescheinigungen

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    Landratsamt Tübingen (Landratsamt Tübingen)

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    Postfach 19 29

    72009 Tübingen

    Hausanschrift

    Wilhelm-Keil-Straße 50

    72072 Tübingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07071/207-0

    Fax: 07071/207-5999

    E-Mail: post@kreis-tuebingen.de

    De-Mail: post@kreis-tuebingen.de-mail.de

    Internet

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    Ausländer- und Asylwesen (Ausländer- und Asylwesen)

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    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Erfüllung der Passpflicht
    • Nachweis, dass Sie seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland leben
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
    • Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
    • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse oder sonstige Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen, die der Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EU entgegenstehen

    Voraussetzungen

    • Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
      Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
    • Sie leben seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland.
    • Ihr Lebensunterhalt sowie der Ihrer Angehörigen ist durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert.
      Hierzu gehört, dass Sie
      • zu der Erwerbstätigkeit berechtigt sind und
      • Ihre steuerlichen Pflichten erfüllen (Bescheinigung Ihres Finanzamtes).
    • Sie sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder haben einen unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Krankenversicherungsschutz.
    • Sie haben Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen eingezahlt.
    • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse sowie über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
    • Sie haben ausreichend Wohnraum für sich und Ihre Familie.
    • Es liegen kein Ausweisungsinteresse oder sonstige Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vor, die der Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EU entgegenstehen.

    Hinweis: Zur Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren zählen auch:

    • Zeiten, in denen Sie einen anderen Aufenthaltstitel hatten, sich aber aus beruflichen Gründen im Ausland aufhielten
      Dieser Zeitraum darf sechs Monate nicht überschreiten. Sind Sie für längere Zeit im Ausland, kann Ihnen die Ausländerbehörde möglicherweise eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Sie dürfen jedoch innerhalb der Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren nicht länger als zehn Monate aus beruflichen Gründen im Ausland verbringen.
    • bis zu vier Jahre in folgenden Fällen:
      Sie hatten bereits eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Diese ist nur ungültig geworden, weil Sie
      • aus der EU ausgereist sind oder
      • in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines oder einer langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten haben.
    • Zeiten, in denen Sie in Deutschland studiert oder eine Berufsausbildung absolviert haben
      Diese können Sie zur Hälfte anrechnen lassen.
    • Zeiten, in welchen Sie freizügigkeitsberechtigt waren.
    • der Zeitraum zwischen dem Tag der Beantragung internationalen Schutzes und dem Tag der Erteilung eines aufgrund der Zuerkennung internationalen Schutzes gewährten Aufenthaltstitels.

    Folgende Personen können keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten:

    • Personen, die schon in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine vergleichbare Erlaubnis erhalten haben
    • Flüchtlinge, Personen mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und ausländische Staatsangehörige, die nur einen Antrag auf Flüchtlingsanerkennung oder Gewährung subsidiären Schutzes gestellt haben
    • Personen, die sich zu Ausbildungszwecken oder für sonstige nur vorübergehende Zwecke in Deutschland aufhalten
    • Diplomaten und andere Personen, die vor allem nach den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen eine besondere Rechtsstellung genießen

    Hinweis: Wenn Sie keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten können, gilt das auch für Ihre nach Deutschland nachgezogenen Familienangehörigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU schriftlich bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Anschließend informiert Sie die Ausländerbehörde über das Ergebnis ihrer Prüfung.

    Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
    Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

    Fristen

    keine

    Kosten

    109,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt gemäß § 51 Absatz 9 Satz 1 AufenthG in folgenden Fällen:

    • Die Erteilung wird wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen.
    • Sie werden ausgewiesen oder Ihnen wird eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG bekannt gegeben.
    • Sie halten sich für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebietes auf, in dem die Rechtsstellung einer langfristig aufenthaltsberechtigten Person erworben werden kann;
      der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei
      • einem Ausländer oder einer Ausländerin, der oder die zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und
      • seinen oder ihren Familienangehörigen, die im Besitz bestimmter Aufenthaltserlaubnisse waren.
    • Sie halten sich für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebietes auf oder
    • Sie erwerben die Rechtsstellung einer langfristig aufenthaltsberechtigten Person in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en