Änderung von Denkmalen

    Denkmalschutz - Änderungen an einer denkmalgeschützten Gesamtanlage beantragen

    Der Denkmalschutz verfolgt das Ziel, die originale Bausubstanz und das historische Erscheinungsbild von Kulturdenkmalen zu erhalten. Für bestimmte Baumaßnahmen an Kulturdenkmalen benötigen Sie daher eine denkmalrechtliche Genehmigung.

    Beschreibung

    Der Denkmalschutz verfolgt das Ziel, die originale Bausubstanz und das historische Erscheinungsbild von Kulturdenkmalen zu erhalten. Für bestimmte Baumaßnahmen an Kulturdenkmalen benötigen Sie daher eine denkmalrechtliche Genehmigung.

    Neben einzelnen Bauwerken werden auch Gesamtanlagen geschützt, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

    Das betrifft vor allem Straßen-, Platz- und Ortsbilder. Bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gilt dies auch für bauliche Maßnahmen in der Umgebung eines Denkmals.

    Hinweis: Gesamtanlagen kann die Gemeinde im Einvernehmen mit der Denkmalschutzbehörde durch Satzung unter Denkmalschutz stellen.

    Möchten Sie diese verändern, brauchen Sie dafür auch eine Genehmigung.

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    Denkmalrechtliche Genehmigung beantragen

    ID: L100022_622b3292352413b97af2578bb441c44733cbf02bdb8b2bcd5d9ecd8eee462a87

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    Ansprechpartner

    Stadt Plochingen (Stadt Plochingen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schulstraße 5-7

    73207 Plochingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Bitte beachten Sie die abweichenden Öffnungszeiten der PlochingenInfo, der Galerie und der Stadtbibliothek.) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 15:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:00 - 12:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Anmeldezeit Mo 14:00 - 16:00 Uhr nur mit Termin Di geschlossen Mi 08:00 - 12:00 nur mit Termin und 14:00 - 16:00 Uhr nur mit Termin Do 14:00 - 16:00 Uhr nur mit Termin Fr geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7153 7005 0

    Fax: +49 7153 7005 199

    E-Mail: rathaus@plochingen.de

    Internet

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    Denkmalschutz und Gaststättengewerbe (Denkmalschutz und Gaststättengewerbe)

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    Schulstraße 5

    73207 Plochingen

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    erforderliche Unterlagen

    Je nach Einzelfall müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen, beispielsweise:

    • Lageplan des Objekts
    • Planunterlagen wie Grundrisse, Ansichten oder Schnitte des Objekts
    • detaillierte Maßnahmenbeschreibung mit Materialangaben und bautechnischen Details oder
    • Voruntersuchungen und Gutachten von Sonderfachleuten, z.B. aus den Bereichen Restauration, Zimmermannrestauration, Statik, Geologie
    • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau (Baugenehmigung - Bauüberhang - Baufertigstellung oder Abgang - Abriss - Nutzungsänderung) in zweifacher Ausfertigung

    Tipp: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.

    Voraussetzungen

    Sie erhalten die Genehmigung wenn

    • die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt oder
    • überwiegende Gründe des Gemeinwohls berücksichtigt werden müssen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bei Baumaßnahmen, für die Sie eine Baugenehmigung benötigen, müssen Sie schriftlich einen Bauantrag stellen. Mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

    Die Baurechtsbehörde beteiligt die Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.

    Benötigen Sie keine baurechtliche Genehmigung, müssen Sie die denkmalschutzrechtliche Genehmigung schriftlich beantragen.

    Die Denkmalschutzbehörde hört vor ihrer Entscheidung die betroffene Gemeinde an.

    Hinweis: Die Denkmalschutzbehörden wägen alle berührten Belange ab und entscheiden in eigenem Ermessen. Sie berücksichtigen auch, ob die Erhaltung der Gesamtanlage zugemutet werden kann.

    Fristen

    Sie dürfen erst mit der Baumaßnahme beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Sie keine Baugenehmigung benötigen.

    Kosten

    Es entstehen Gebühren nach dem Landesgebührengesetz beziehungsweise dem Kommunalabgabengesetz. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

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    Sprache: de