Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz BescheinigungOnline erledigen

    Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

    Hinweise für Karlsruhe

    Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Karlsruhe

    Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden.

    Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, soll das Risiko dieses Übertragsungsweges minimiert werden.

    Daher brauchen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, dass Sie an einer Belehrung über dieses Risiko teilgenommen haben.

    Das Gleiche gilt, wenn Sie

    • sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder
    • sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten.

    Hinweis: Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse nach dem Bundesseuchengesetz. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

    Vereinfachte Belehrung

    Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen reicht es, wenn Sie das Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen lesen.

    Online-Dienst

    Onlinebelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

    ID: L100022_6008437-6017601-null-null-234

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landratsamt Karlsruhe (Landratsamt Karlsruhe)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kriegsstraße 100

    76133 Karlsruhe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0721 936-50

    Telefon Festnetz: 115

    Fax: 0721 936-53199

    E-Mail: posteingang@landratsamt-karlsruhe.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Karlsruhe

    • bei Belehrung in Präsenz: gültiger Ausweis mit Bild, z.B. Reisepass oder Personalausweis
    • bei Online-Belehrung: Service-Konto auf www.service-bw.de, sowie elektronischer Personalausweis oder digitale Kopie des Personalausweises/Reisepasses (in bmp-, jpg-, png-, tif- oder tiff-Format)

    Voraussetzungen

    Hinweise für Karlsruhe

    • Sie kommen bei Ihrer Arbeit beispielsweise mit folgenden Lebensmitteln in Berührung :
      • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
      • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
      • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
      • Eiprodukte
      • Säuglings- und Kleinkindernahrung
      • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
      • Backwaren
      • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate
      • Sprossen und Keimlinge
        In Berührung kommen bedeutet direkter Kontakt mit der Hand oder Kontakt über Gegenstände wie zum Beispiel Geschirr oder Besteck.
    • Oder Sie sind in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig.

    Die Bescheinigung kann jedermann auf Antrag erhalten. Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung aber nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Absatz 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Karlsruhe

    Infektionsschutzgesetz (IfSG)

    • § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
    • § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Karlsruhe

    Klage

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Karlsruhe

    Für die Belehrung müssen Sie entweder einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vor Ort vereinbaren („Belehrung in Präsenz“) oder Sie machen von der Möglichkeit Gebrauch, sich online belehren zu lassen („Online-Belehrung “). Nach der Belehrung – sowohl in Präsenz als auch online - wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgestellt.

    Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

    Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.

    Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn eine Ärztin oder ein Arzt den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.

    Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, vor allem darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen verboten ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein.

    Fristen

    Hinweise für Karlsruhe

    Sie dürfen Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie erst aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

    Ihr Arbeitgeber hat Sie zusätzlich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und die Verpflichtung zu belehren. Die Bescheinigung und die letzte Dokumentation der Belehrung sind beim Arbeitgeber aufzubewahren.

    Kosten

    Hinweise für Karlsruhe

    Die Gebühr für die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz beträgt 30,00 €. Bei einem Schulpraktikum bitte wir um Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt.

     

    Tel.Nr.: 0721/936-99 250 oder per Email: belehrung@landratsamt-karlsruhe.de

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Karlsruhe

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 28.11.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de