Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Hinweise für Königsbronn
Beschreibung
Hinweise für Königsbronn
Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden.
Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, soll das Risiko dieses Übertragsungsweges minimiert werden.
Daher brauchen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, dass Sie an einer Belehrung über dieses Risiko teilgenommen haben.
Das Gleiche gilt, wenn Sie
- sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder
- sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten.
Hinweis: Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse nach dem Bundesseuchengesetz. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Vereinfachte Belehrung
Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen reicht es, wenn Sie das Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen lesen.
Online-Dienst
Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz online absolvieren
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Infektionsschutz und Hygiene (Infektionsschutz und Hygiene)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 15 80
89505 Heidenheim an der Brenz
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 11:30 Uhr Mi 08:00 - 11:30 Uhr Do 08:00 - 11:30 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 11:30 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
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- bei Belehrung in Präsenz: gültiger Ausweis mit Bild, z.B. Reisepass oder Personalausweis
- bei Online-Belehrung: Service-Konto auf www.service-bw.de, sowie elektronischer Personalausweis oder digitale Kopie des Personalausweises/Reisepasses (in bmp-, jpg-, png-, tif- oder tiff-Format)
Voraussetzungen
Hinweise für Königsbronn
- Sie kommen bei Ihrer Arbeit beispielsweise mit folgenden Lebensmitteln in Berührung :
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate
- Sprossen und Keimlinge
In Berührung kommen bedeutet direkter Kontakt mit der Hand oder Kontakt über Gegenstände wie zum Beispiel Geschirr oder Besteck.
- Oder Sie sind in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig.
Die Bescheinigung kann jedermann auf Antrag erhalten. Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung aber nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Absatz 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
- § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
Rechtsbehelf
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Klage
Verfahrensablauf
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Für die Belehrung müssen Sie entweder einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vor Ort vereinbaren („Belehrung in Präsenz“) oder Sie machen von der Möglichkeit Gebrauch, sich online belehren zu lassen („Online-Belehrung “). Nach der Belehrung – sowohl in Präsenz als auch online - wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgestellt.
Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.
Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn eine Ärztin oder ein Arzt den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.
Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, vor allem darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen verboten ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein.
Fristen
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Sie dürfen Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie erst aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
Ihr Arbeitgeber hat Sie zusätzlich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und die Verpflichtung zu belehren. Die Bescheinigung und die letzte Dokumentation der Belehrung sind beim Arbeitgeber aufzubewahren.
Kosten
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Bei Belehrung in Präsenz: Erkundigen Sie sich bei der Terminvereinbarung über die entstehenden Kosten. Diese betragen im Landkreis Heidenheim für eine Teilnahme in einer Gruppenbelehrung auf Deutsch 30,00 Euro bzw. für eine Einzelbelehrung in einer anderen Sprache 60,00 Euro. Für die Belehrung in einer anderen Sprache wird ein Übersetzter benötigt, den der/die zu Belehrende selbst organisieren und mitbringen muss.
- Bei Online-Belehrung: Je nach Zweck der Belehrung fallen unterschiedlich hohe Gebühren an. Diese werden Ihnen im Online-Antrag angezeigt und durch Online-Bezahlung beglichen.
Hinweise (Besonderheiten)
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keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg