Hundesteuer Befreiung

    Hundesteuer - Befreiung beantragen

    Hinweise für Ulm

    Einzelheiten und Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung sind von den Gemeinden in den örtlichen Hundesteuersatzungen geregelt (z.B. Rettungshunde und Hunde zum Schutz und der Hilfe von blinden, tauben oder sonst hilfebedürftigen Personen).

    Beschreibung

    Hinweise für Ulm

    Einzelheiten und Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung sind von den Gemeinden in den örtlichen Hundesteuersatzungen geregelt (z.B. Rettungshunde und Hunde zum Schutz und der Hilfe von blinden, tauben oder sonst hilfebedürftigen Personen).

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    Hundesteuer - Befreiung beantragen

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    Ansprechpartner

    Hundesteuer (Hundesteuer)

    Adresse

    Hausanschrift

    Donaustraße 5

    89073 Ulm

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: steuern@ulm.de

    Fax: +49 731 161 1654

    Telefon Festnetz: +49 731 161 2276

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Ulm

    Gewerblich gehaltene Hunde
    Gewerblich gehaltene Hunde, die ausschließlich der Erzielung der Einnahmen dienen, sind von der Besteuerung ausgenommen.

    Folgende Nachweise sind zusammen mit dem Antrag auf Nicht-Besteuerung der Hundehaltung vorzulegen: Bestätigung bzw. Nachweis vom Finanzamt oder des Steuerberaters, dass die Aufwendungen für die Hundehaltung als Betriebsausgaben anerkannt werden.


    Steuerbefreiungen
    Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

    1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
    Folgende Nachweise werden benötigt: Schwerbehindertenausweis

    2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
    Folgende Nachweise werden benötigt: Nachweis über die mit Erfolg abgelegte Prüfung für Rettungshunde

    Die Steuerbefreiung ist zu versagen, wenn die geforderte Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten vor Beginn der Steuerpflicht von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.

    3. Hunden, die zur Jagdausübung eingesetzt werden, für die die jagdliche Brauchbarkeit durch die Brauchbarkeitsprüfung eines Landesjagdverbandes oder eine entsprechende jagdliche Leistungsprüfung des Jagdhundeverbandes (JGHV) nachgewiesen wird. Zusätzlich muss der Antragsteller im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein. Die Unterlagen sind jährlich einzureichen. Die Steuerbefreiung wird jeweils nur für einen Hund je Haushalt gewährt.

    4. Hunden, die nachweislich durch den Hundehalter selbst unmittelbar von einer auf dem Gebiet des Tierschutzes tätigen, als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannten Einrichtung übernommen werden. Diese Steuerbefreiung wird für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Übernahme des Tieres gewährt und gilt nur für Hunde, die nach dem 1. Januar 2021 von der Einrichtung übernommen werden. Folgende Nachweise werden benötigt:

    • Freistellungsbescheid (Bescheinigung der kompletten oder teilweisen Steuerbefreiung durch das Finanzamt) für das Jahr, in dem der Hund von der gemeinnützig anerkannten Einrichtung übernommen wurde oder Feststellungsbescheid nach § 60 a AO (insb. in Fällen der Neugründung der Einrichtung)
    • und Schutzvertrag des übernommenen Hundes

    Die Anträge auf Steuerbefreiung sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheid zu stellen.

    Steuerermäßigung

    Bei der Stadt Ulm besteht für Geringverdiener die Möglichkeit einen Antrag auf teilweisen Erlass der Hundesteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen zu stellen.
    Beim Erfüllen der Voraussetzungen wird die festgesetzte Hundesteuer um die Hälfte erlassen.

    Bitte beachten Sie, dass im ersten Schritt die Hundesteuer mit vollem Betrag mit Hundesteuerbescheid festgesetzt wird. Als zweiten Schritt ist ein Antrag auf teilweisen Erlass gemäß Formblatt bei der Steuerverwaltung einzureichen. Hierzu benötigen wir folgende Unterlagen:

    • Antrag und Erklärung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß Formblatt
    • Nachweis über Ihren aktuellen Verdienst (z.B. Lohnabrechnung, Rentenbescheid, Bescheid über Leistungen nach SGB II usw.). Sollten Sie Leistungen nach SGB II beziehen, so benötigen wir von Ihnen den vollständigen Bescheid mit allen Seiten.
    • Mietnachweis


    Die Steuerermäßgung gilt nur für ein Kalenderjahr und ist jedes Jahr zu Beginn des Kalenderjahres neu zu beantragen.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Ulm

    Sie sind Halter

    • eines gewerblichen Hundes, der ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient,
    • eines Rettungshundes,
    • eines Hundes, der zur Jagdausübung eingesetzt wird,
    • eines Hundes, der nachweislich durch den Hundehalter selbst unmittelbar von einer auf dem Gebiet des Tierschutzes tätigen, als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannten Einrichtung übernommen wurde
    • oder besitzen einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H".

    Einzelheiten hierzu können Sie dem Punkt "Erforderliche Unterlagen" entnehmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Ulm

    § 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Ulm (Hundesteuersatzung) vom 16.10.1996 in der Fassung vom 24.06.2020.

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Ulm

    -

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Ulm

    Die Einzelheiten und Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung sind in der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Ulm (Hundesteuersatzung) vom 16.10.1996 in der Fassung vom 24.06.2020 geregelt.

    Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres bzw. frühestens bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

    Fristen

    Hinweise für Ulm

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    Kosten

    Hinweise für Ulm

    Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Ulm

    -

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

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    Sprache: de