Hundesteuer Befreiung

    Hundesteuer - Befreiung beantragen

    Hinweise für Tübingen

    Wer in Tübingen einen Hund hält, muss diesen bei der Stadt anmelden. Die Hundesteuer wird durch einen Steuerbescheid festgesetzt und muss innerhalb eines Monats beglichen werden. Für jeden Hund wird auch eine Hundesteuermarke ausgegeben, die Sie am Hund sichtbar befestigen müssen.

    Beschreibung

    Hinweise für Tübingen

    Wer in Tübingen einen Hund hält, muss diesen bei der Stadt anmelden. Die Hundesteuer wird durch einen Steuerbescheid festgesetzt und muss innerhalb eines Monats beglichen werden. Für jeden Hund wird auch eine Hundesteuermarke ausgegeben, die Sie am Hund sichtbar befestigen müssen.

    Sie können sich in bestimmten Fällen von der Hundesteuer Ihrer Gemeinde befreien lassen.

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Tübingen (Stadt Tübingen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schmiedtorstraße 4

    Postfach 25 40

    72070 Tübingen

    Hausanschrift

    Am Markt 1

    72070 Tübingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07071 204 0

    Fax: 07071 204 41777

    Internet

    Sprachversion

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    Fachabteilung Steuern (Fachabteilung Steuern)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wienergäßle 1

    72070 Tübingen

    Hausanschrift

    Schmiedtorstraße 4

    Postfach 25 40

    72070 Tübingen

    Kontakt

    Internet

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Tübingen

    Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, ist, abhängig von den Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Bei Blindenhunden kann das beispielsweise eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "B", "Bl", "aG" oder "H" sein.

    Erkundigen Sie sich vor der Antragstellung bei der Fachabteilung Steuern, ob und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

    Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Verwaltung der Kommunalsteuern

    Voraussetzungen

    Hinweise für Tübingen

    Das Halten von Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen B, BL, aG oder H) und das Halten von Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben, sind in Tübingen von der Steuer befreit. Außerdem sind die Bezieher/innen von Sozialleistungen hälftig von der Steuer befreit. Ebenfalls Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, alleinstehend und im Besitz einer KreisBonusCard sind. Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details.

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Tübingen

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Tübingen

    Beantragen Sie die Steuerbefreiung persönlich oder schriftlich.

    Sie können die Anmeldung persönlich oder schriftlich vornehmen. Für die Anmeldung Ihres Hundes können Sie das hier verlinkte Formular "Antrag Anmeldung einer Hundehaltung" verwenden (ausfüllen und im Online-Prozess hochladen). Dieses ist zusätzlich bei der Fachabteilung Steuern und auch beim Bürgeramt, den Geschäftsstellen und den Verwaltungsstellen der Ortsteile erhältlich.

    Fristen

    Hinweise für Tübingen

    Ein über drei Monate alter Hund muss innerhalb eines Monats nach Beginn der Haltung oder nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, angemeldet werden.

    Kosten

    Hinweise für Tübingen

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2025 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de