Lebensmittelsicherheit Prüfung

    Lebensmittelsicherheit - Verbraucherbeschwerde einreichen

    Lebensmittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände müssen sicher sein und dürfen Sie nicht täuschen.

    Beschreibung

    Lebensmittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände müssen sicher sein und dürfen Sie nicht täuschen.

    Beschwerden über diese Produkte sollten Sie immer zuerst dem Betrieb vortragen. Der Betrieb leistet in der Regel bei berechtigten Klagen Ersatz und stellt die Missstände ab.

    Online-Dienst

    Lebensmittelsicherheit - Verbraucherbeschwerde einreichen

    ID: L100022_d05f815a7097ff0cd662899f479016bd55ce8c1942cb0c094c01d913a6fcceeb

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung (Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 19 29

    72009 Tübingen

    Hausanschrift

    Wilhelm-Keil-Straße 50

    72072 Tübingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Sie wollen eine Lebensmittelprobe im Rahmen einer Verbraucherbeschwerde abgeben? Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter 07071-207-3202 . Wir vereinbaren mit Ihnen einen Termin zur Abgabe.) Mo 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: veterinaerwesen@kreis-tuebingen.de

    Telefon Festnetz: 07071 207 3202

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    möglichst viele Unterlagen zur Identität der Probe wie beispielsweise Kaufbelege, Werbeanzeigen, Originalpackung

    Voraussetzungen

    • Sie haben Gesundheitsbeschwerden nach dem Verzehr eines Lebensmittels, der Anwendung eines Kosmetikproduktes oder nach dem Umgang mit Bedarfsgegenständen (beispielsweise Babyschnuller, Spielwaren, Besteck, Textilien, Lebensmittelverpackungen, Haushaltsreiniger) oder
    • Sie fühlen sich durch deren Zusammensetzung, deren Aufmachung oder durch Werbeaussagen getäuscht, zum Beispiel über ihre Herkunft oder Qualität oder
    • Sie haben den Verdacht auf andere Verstöße gegen das Lebensmittelrecht.
    • Auch wenn Sie Hygienemängel in Lebensmittelbetrieben wie zum Beispiel Gaststätten, Einzelhandel, Bäckereien, Metzgereien entdecken oder den Verdacht haben, dass dort gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, sollten Sie das melden.
    • Der Betrieb beachtet Ihre Reklamation nicht oder die Vorkommnisse häufen sich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Ihre Verbraucherbeschwerde müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich, schriftlich oder telefonisch vorbringen.

    Sie können die Verbraucherbeschwerde in der Regel auch anonym abgegeben. Mit der Lebensmittelüberwachungsbehörde können Sie Vertraulichkeit vereinbaren.

    Die zuständige Stelle nimmt ein Protokoll über die Verbraucherbeschwerde auf. Danach führt eine Lebensmittelkontrolleurin oder ein Lebensmittelkontrolleur in dem Betrieb, in dem Sie das Produkt gekauft haben, eine Kontrolle durch. Sie oder er wird versuchen, eine Vergleichsprobe aus derselben Charge zu entnehmen. Wenn dort keine Vergleichsprobe erhältlich ist, wird die Lebensmittelkontrolleurin oder der Lebensmittelkontrolleur in einem anderen Geschäft nach einer geeigneten Vergleichsprobe suchen. Notfalls erfolgt die Untersuchung auch ohne eine Vergleichsprobe.

    Hinweise über Betriebe, in denen Sie Hygienemängel beobachten, protokolliert die zuständige Stelle ebenfalls. Auch in diesen Fällen kontrolliert dann eine Lebensmittelkontrolleurin oder ein Lebensmittelkontrolleur den betroffenen Betrieb und nimmt gegebenenfalls verschiedene Verdachtsproben.

    Die zuständige Stelle übermittelt die Beschwerde- und Vergleichsprobe beziehungsweise die bei einer Betriebskontrolle entnommenen Verdachtsproben an das zuständige Chemische und Veterinäruntersuchungsamt. Dieses analysiert die Probe und erstellt ein lebensmittelrechtliches Gutachten.

    Wenn erforderlich, leitet die für den verantwortlichen Hersteller oder Verkäufer zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde auf der Grundlage des Gutachtens weitere Maßnahmen ein. Sie kann beispielsweise

    • weitere Nachproben erheben,
    • weitere Ermittlungen im Betrieb durchführen,
    • ein Bußgeld- oder Strafverfahren einleiten oder
    • bei schweren Hygienemängeln den Betrieb (vorübergehend) sperren.

    Kann das beanstandete Produkt zu gesundheitlichen Schäden bei anderen Verbrauchern führen, leitet die Lebensmittelüberwachungsbehörde umgehend geeignete Maßnahmen ein, um dies zu verhindern. Das können beispielsweise sein:

    • ein Verkehrsverbot für das Erzeugnis,
    • eine Rücknahme der betroffenen Produkte oder Chargen,
    • einen öffentlichen Rückruf bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern oder
    • eine europaweite Information der anderen Behörden.

    Fristen

    zeitnah, damit nachteilige Veränderungen an der Beschwerdeprobe möglichst weitgehend ausgeschlossen werden können

    Kosten

    keine

    Hinweis: Die Behörde erstattet Ihnen nicht die Ihnen entstandenen Kosten für die Beschwerdeprobe wie beispielsweise für den Kaufpreis.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen über die amtliche Lebensmittelüberwachung in Baden-Württemberg erhalten Sie auf den Internetseiten

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en