Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen
Beschreibung
Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie für Anhänger hinter Lkw gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot in der Zeit zwischen 0.00 und 22.00 Uhr. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Online-Dienst
Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Verkehrsamt (Verkehrsamt)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1662
88396 Biberach an der Riß
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 17:00 Uhr Do 08:00 - 14:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Verkehrsbehöde (Verkehrsbehöde)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 13:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Fracht- und Begleitpapiere
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Anhängerschein
- Bescheinigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung, falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 Kilometern handelt
- Bei Dauerausnahmegenehmigungen gegebenenfalls eine Dringlichkeitsbescheinigung
- für grenzüberschreitenden Verkehr einen Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen
Voraussetzungen
- Der Transport muss dringend sein
- Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe sind nicht ausreichend
Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
- Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
- Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen (beispielsweise Erntemaschinen, Mähdrescher)
- kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 Kilometern
- kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr)
- Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz sowie Leerfahrten, die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehen
- Transport von lebenden Bienen sowie Leerfahrten, die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehen
- Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:
- frische Milch und frische Milcherzeugnisse
- frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
- frischer Fisch, lebender Fisch und frische Fischerzeugnisse sowie
- leicht verderbliches Obst und Gemüse
- Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31)
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit oben genannten Fahrten stehen
Feiertage sind:
- Neujahr (1. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam (in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfahlen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- Reformationstag (31. Oktober; in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen)
- Allerheiligen (1. November; in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
- 1. und 2. Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember)
Rechtsgrundlage(n)
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 30 Absatz 3 und 4 (StVO) Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
- § 46 Absatz 1 Nummer 7 sowie Absatz 2 (StVO) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- § 47 Absatz 2 Nummer 6 (StVO) Örtliche Zuständigkeit
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Sie müssen die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle. Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die den Transport durchführende Person ihren Wohnort hat oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Füllen Sie das Antragsformular aus und reichen Sie es mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere notwendige Unterlagen an, die Sie bitte nachreichen.
Sie erhalten einen Genehmigungsbescheid sowie eine Gebührenrechnung von der zuständigen Stelle.
Sie dürfen Güter entsprechend der Genehmigung an Sonn- und Feiertagen befördern.
Fristen
Die Geltungsdauer Ihrer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot kann je nach Antragstellung befristet werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang der zu bearbeitenden Unterlagen.
Kosten
je nach Art und Umfang der Ausnahme: EUR 10,20 bis 767,00
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg