Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot GenehmigungOnline erledigen

    Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot beantragen

    Hinweise für Flein

    Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot in der Zeit zwischen 0.00 und 22.00 Uhr. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

    Beschreibung

    Hinweise für Flein

    Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot in der Zeit zwischen 0.00 und 22.00 Uhr. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

    Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:

    • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
    • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
    • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (beispielsweise Erntemaschinen, Mähdrescher)
    • Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz
    • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden

    Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:

    • frische Milch und frische Milcherzeugnisse
    • frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
    • frischer Fisch, lebender Fisch und frische Fischerzeugnisse sowie
    • leicht verderbliches Obst und Gemüse

    Für alle anderen Fahrten brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

    Feiertage sind:

    • Neujahr (1. Januar)
    • Karfreitag
    • Ostermontag
    • Tag der Arbeit (1. Mai)
    • Christi Himmelfahrt
    • Pfingstmontag
    • Fronleichnam (in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfahlen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
    • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
    • Reformationstag (31. Oktober; in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen)
    • Allerheiligen (1. November; in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
    • 1. und 2.Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember)

    Online-Dienst

    Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot für Sonn- und Feiertage beantragen

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Verkehrsbehörde (54.3) (Verkehrsbehörde (54.3))

    Adresse

    Hausanschrift

    Lerchenstraße 40

    74072 Heilbronn

    Lieferanschrift

    74064 Heilbronn

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Flein

    Dringlichkeitsbescheinigung des Auftraggebers

    Voraussetzungen

    Hinweise für Flein

    Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe sind nicht ausreichend.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Flein

    Die Ausnahmegenehmigung muss schriftlich beantragt werden. Ein Antragsformular steht bei der zuständigen Stelle in der Regel zum Download zur Verfügung.

    Wenn eine Ausnahme vom Fahrverbot in Betracht kommt, erhalten Sie für Ihren Transport einen Genehmigungsbescheid einschließlich Auflagen und Bedingungen.

    Fristen

    Die Geltungsdauer Ihrer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot kann je nach Antragstellung befristet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang der zu bearbeitenden Unterlagen.

    Kosten

    Hinweise für Flein

    je nach Art und Umfang der Ausnahme: EUR 10,20 - 767,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de