Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot beantragen
Hinweise für Gundelsheim
Beschreibung
Hinweise für Gundelsheim
Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot in der Zeit zwischen 0.00 und 22.00 Uhr. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
- Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
- Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen (beispielsweise Erntemaschinen, Mähdrescher)
- Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:
- frische Milch und frische Milcherzeugnisse
- frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
- frischer Fisch, lebender Fisch und frische Fischerzeugnisse sowie
- leicht verderbliches Obst und Gemüse
Für alle anderen Fahrten brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Feiertage sind:
- Neujahr (1. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam (in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfahlen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- Reformationstag (31. Oktober; in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen)
- Allerheiligen (1. November; in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
- 1. und 2.Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember)
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Ansprechpartner
Landratsamt Heilbronn (Landratsamt Heilbronn)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
74064 Heilbronn
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Zu diesen Öffnungszeiten können Sie das Landratsamt Heilbronn besuchen. Die Öffnungszeiten einzelner Ämter und Stellen können von den allgemeinen Öffnungszeiten abweichen!) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Verkehrsbehörde (54.3) (Verkehrsbehörde (54.3))
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erforderliche Unterlagen
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Dringlichkeitsbescheinigung des Auftraggebers
Voraussetzungen
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Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe sind nicht ausreichend.
Rechtsgrundlage(n)
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Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
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Die Ausnahmegenehmigung muss schriftlich beantragt werden. Ein Antragsformular steht bei der zuständigen Stelle in der Regel zum Download zur Verfügung.
Wenn eine Ausnahme vom Fahrverbot in Betracht kommt, erhalten Sie für Ihren Transport einen Genehmigungsbescheid einschließlich Auflagen und Bedingungen.
Fristen
Die Geltungsdauer Ihrer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot kann je nach Antragstellung befristet werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang der zu bearbeitenden Unterlagen.
Kosten
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je nach Art und Umfang der Ausnahme: EUR 10,20 - 767,00
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg