Liegenschaftskataster Eintragung

    Liegenschaftskataster - Errichtung eines Gebäudes melden

    Wenn Sie ein Gebäude errichten, müssen Sie das anzeigen. Die Anzeige ist gesetzlich vorgeschrieben. Auch nach jedem Neu- oder Anbau muss die Gebäudeaufnahme in das Liegenschaftskataster erfolgen.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Gebäude errichten, müssen Sie das anzeigen. Die Anzeige ist gesetzlich vorgeschrieben. Auch nach jedem Neu- oder Anbau muss die Gebäudeaufnahme in das Liegenschaftskataster erfolgen.

    Melden Sie die Errichtung des Gebäudes nicht, werden bauliche Veränderungen durch die Vermessungsbehörden oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder Vermessungsingenieurinnen aufgenommen und im Liegenschaftskataster nachgewiesen.

    Online-Dienst

    Vermessungsleistungen

    ID: L100022_468aa2873b503b6fbf8ed2cdd01ced67a77ab4dd8590958cfd77acd89325c10a

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Vermessungsamt (Vermessungsamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ulmer-Tor-Straße 28

    88400 Biberach

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 15:30 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 17:00 Uhr Do 08:00 - 14:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7351 52 7500

    Telefon Festnetz: +49 7351 52 7500

    E-Mail: vermessungsamt@biberach.de

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    • Das Grundstück steht im Eigentum von Ihnen oder Sie sind erbbauberechtigte Person.
    • Sie möchten ein Gebäude errichten, in seiner Grundfläche ändern oder abreißen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen einen Verwaltungsakt kann Widerspruch eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Errichtung des Gebäudes bei der zuständigen Stelle formlos anzeigen. Teilen Sie dabei die Höhe der Baukosten mit.

    Sie können die zuständige Stelle schriftlich, telefonisch oder per E-Mail informieren. Die Behörde aktualisiert daraufhin das Liegenschaftskataster.

    Hinweis: Sie können auf die Anzeige verzichten, wenn Sie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Vermessungsingenieurinnen mit der Durchführung der notwendigen Vermessungsaufgaben beauftragen.

    Fristen

    Anzeige nach Errichtung

    Kosten

    Die Höhe der Gebühr ist abhängig von den Baukosten des Gebäudes.

    Beispiel:

    Für ein typisches Wohnhaus betragen die Baukosten zwischen EUR 100.000 und EUR 400.000.

    Dafür müssen Sie bezahlen:

    • für die Aufnahme des Gebäudes: EUR 510,00 zuzüglich Umsatzsteuer
    • als Fortführungsgebühr 35 Prozent der Gebühr für die Gebäudeaufnahme: EUR 178,50

    Nähere Informationen entnehmen Sie dem Gebührenverzeichnis.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en