Liegenschaftskataster - Errichtung eines Gebäudes melden
Hinweise für Kirchentellinsfurt
Beschreibung
Hinweise für Kirchentellinsfurt
Wenn Sie ein Gebäude errichten, müssen Sie das anzeigen. Die Anzeige ist gesetzlich vorgeschrieben. Auch nach jedem Neu- oder Anbau muss die Gebäudeaufnahme in das Liegenschaftskataster erfolgen.
Melden Sie die Errichtung des Gebäudes nicht, werden bauliche Veränderungen durch die Vermessungsbehörden oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder Vermessungsingenieurinnen aufgenommen und im Liegenschaftskataster nachgewiesen.
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Liegenschaftskataster - Errichtung eines Gebäudes melden
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Ansprechpartner
Abteilung Vermessung und Flurneuordnung (Abteilung Vermessung und Flurneuordnung)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: s.vermessung@kreis-tuebingen.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Kirchentellinsfurt
keine
Voraussetzungen
Hinweise für Kirchentellinsfurt
- Das Grundstück steht im Eigentum von Ihnen oder Sie sind erbbauberechtigte Person.
- Sie möchten ein Gebäude errichten, in seiner Grundfläche ändern oder abreißen.
Rechtsgrundlage(n)
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Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG)
- § 5 Liegenschaftsvermessung
- § 18 Pflichten
Rechtsbehelf
Hinweise für Kirchentellinsfurt
Gegen einen Verwaltungsakt kann Widerspruch eingelegt werden.
Verfahrensablauf
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Sie müssen die Errichtung des Gebäudes bei der zuständigen Stelle formlos anzeigen. Teilen Sie dabei die Höhe der Baukosten mit.
Sie können die zuständige Stelle schriftlich, telefonisch oder per E-Mail informieren. Die Behörde aktualisiert daraufhin das Liegenschaftskataster.
Hinweis: Sie können auf die Anzeige verzichten, wenn Sie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Vermessungsingenieurinnen mit der Durchführung der notwendigen Vermessungsaufgaben beauftragen.
Fristen
Hinweise für Kirchentellinsfurt
Anzeige nach Errichtung
Kosten
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Die Höhe der Gebühr ist abhängig von den Baukosten des Gebäudes.
Beispiel:
Für ein typisches Wohnhaus betragen die Baukosten zwischen 100.000 Euro und 400.000 Euro.
Dafür müssen Sie bezahlen:
- für die Aufnahme des Gebäudes: EUR 510,00 zuzüglich Umsatzsteuer
- als Fortführungsgebühr 35 Prozent der Gebühr für die Gebäudeaufnahme: EUR 178,50
Nähere Informationen entnehmen Sie dem Gebührenverzeichnis.
Hinweise (Besonderheiten)
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Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg