Erstaufnahmeeinrichtungen und Notunterkünfte Unterbringung

    Frauen- und Kinderschutzhaus - Unterbringung in Anspruch nehmen

    Frauen- und Kinderschutzhäuser sind rund um die Uhr erreichbare Einrichtungen. In ihnen können gewaltbetroffene Frauen mit ihren Kindern unterkommen, um Schutz und Beratung zu erhalten. In Baden-Württemberg gibt es 43 Frauen- und Kinderschutzhäuser. In ihnen arbeiten Fachkräfte, die im Umgang mit Frauen, die von ihrem Partner misshandelt werden, kompetent und erfahren sind. Die Hilfe und Unterstützung umfasst vor allem psychosoziale Beratung zur Bewältigung der Gewaltsituation.

    Beschreibung

    Frauen- und Kinderschutzhäuser sind rund um die Uhr erreichbare Einrichtungen. In ihnen können gewaltbetroffene Frauen mit ihren Kindern unterkommen, um Schutz und Beratung zu erhalten. In Baden-Württemberg gibt es 43 Frauen- und Kinderschutzhäuser. In ihnen arbeiten Fachkräfte, die im Umgang mit Frauen, die von ihrem Partner misshandelt werden, kompetent und erfahren sind. Die Hilfe und Unterstützung umfasst vor allem psychosoziale Beratung zur Bewältigung der Gewaltsituation.

    Darüber hinaus gibt es Hilfe bei Antragstellungen wie z.B. auf Bundeselterngeld oder Landeserziehungsgeld, Hilfe im Umgang mit Behörden, rechtliche Informationen, Begleitung zu Terminen und Vermittlung weiterer Ansprechpersonen. Außerdem bieten Frauen- und Kinderschutzhäuser auch ambulante und telefonische Beratung an und können an spezialisierte Fachberatungsstellen weitervermitteln.

    Online-Dienst

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Soziale Lebenslagen (Soziale Lebenslagen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Widerholtplatz 3

    73230 Kirchheim unter Teck

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7021 502 364

    Fax: +49 7021 502 372

    E-Mail: soziales@kirchheim-teck.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Ihnen und Ihren Kindern droht zuhause Gewalt.

    Die meisten Frauen- und Kinderschutzhäuser nehmen keine Frauen auf, die

    • unter 18 Jahre sind,
    • Söhne über 14 Jahre haben,
    • obdachlos sind oder
    • schwerwiegende Suchtprobleme haben.

    Hinweis: Bei den Aufnahmevoraussetzungen bestehen Unterschiede zwischen den verschiedenen Frauenhäusern.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    -

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie einen Platz in einem Frauen- und Kinderschutzhaus suchen, können Sie sich direkt an die folgenden Stellen wenden:

    • ein Frauen- und Kinderschutzhaus in Ihrer Nähe
    • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
    • die nächstgelegene Polizeidienststelle

    Die Telefonnummer des für Sie nächstgelegenen Frauen- und Kinderschutzhauses erfahren Sie bei deren Trägern oder aus dem Internet/Telefonbuch. Das örtliche Frauen- und Kinderschutzhaus ist im Internet oder im Telefonbuch oft unter dem Eintrag "Frauen helfen Frauen" verzeichnet.

    Erste Unterstützung und Informationen zum Hilfesystem bietet das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen. Es ist 365 Tage im Jahr rund um die Uhr erreichbar. Unter der Nummer 08000 116 016 oder über eine Online-Beratung, können Sie sich anonym und kostenfrei beraten lassen. Dies ist auch ohne Guthaben auf dem Mobiltelefon möglich. Die Beratung kann in 18 Fremdsprachen, Gebärdensprache und leichter Sprache erfolgen.

    Das Angebot gilt für Betroffene, aber auch Angehörige, Freundinnen und Freunde und Fachkräfte.

    Qualifizierte Beraterinnen stehen Ihnen vertraulich zur Seite. Sie vermitteln bei Bedarf an Unterstützungsangebote vor Ort.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Es entstehen unterschiedlich hohe Kosten für Betreuung und Aufenthalt in einem Frauen- und Kinderschutzhaus.

    Wenn Sie Sozialhilfe erhalten, übernimmt der kommunale Träger, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten, die Kosten.

    Gehören Sie nicht zu diesem Personenkreis, müssen Sie selbst für die Kosten Ihres Aufenthalts aufkommen. Die Kosten können aber für einen bestimmten Zeitraum übernommen werden.

    Hinweis: Sie können auch in einem Frauen- und Kinderschutzhaus eines anderen Stadt- oder Landkreises untergebracht werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    -

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de