EU-Heimtierausweis Ausstellung

    Registrierantrag ermächtigter Tierarzt

    Heimtierausweise dürfen nur an ermächtige Tierärzte ausgegeben werden, wofür diese registriert werden müssen. Erst nach der erfolgten Registrierung erhalten praktizierende Tierärzte die notwendige Betriebsnummer, um Heimtierausweise über die HIT-Datenbank beziehen zu können. Grundlage hierfür ist Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken.

    Beschreibung

    Heimtierausweise dürfen nur an ermächtige Tierärzte ausgegeben werden, wofür diese registriert werden müssen. Erst nach der erfolgten Registrierung erhalten praktizierende Tierärzte die notwendige Betriebsnummer, um Heimtierausweise über die HIT-Datenbank beziehen zu können. Grundlage hierfür ist Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken.

    Online-Dienst

    Registrierantrag ermaechtigter Tierarzt

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung (Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 19 29

    72009 Tübingen

    Hausanschrift

    Wilhelm-Keil-Straße 50

    72072 Tübingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Sie wollen eine Lebensmittelprobe im Rahmen einer Verbraucherbeschwerde abgeben? Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter 07071-207-3202 . Wir vereinbaren mit Ihnen einen Termin zur Abgabe.) Mo 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: veterinaerwesen@kreis-tuebingen.de

    Telefon Festnetz: 07071 207 3202

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis über die Niederlassung als praktizierender Tierarzt.

    Voraussetzungen

    Für die Registrierung und Erteilung der Betriebsnummer ist die Niederlassung als praktizierender Tierarzt Voraussetzung. Eine Registrierung benötigen lediglich die Praxisinhaber, Assistenztierärzte und Praxisvertreter benötigen keine eigene Registriernummer, sondern agieren unter der Verantwortung des Praxisinhabers. Bei einer gleichberechtigten Praxisgemeinschaft (GbR, GmbH oder GmbH & Co.KG) ist nur eine Betriebsnummer für den Praxisstandort erforderlich. Werden mehrere Praxen an einem Standort betrieben, so ist für jede Praxis eine eigene Betriebsnummer zu beantragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken.

    Rechtsbehelf

    Keinen.

    Verfahrensablauf

    Die untere Veterinärbehörde prüft die Berechtigung zur Erteilung einer Betriebsnummer. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Betriebsnummer und die HIT-Zugangsdaten per Post.

    Fristen

    Eine Bestellung von Heimtierausweisen ist erst nach erfolgter Registrierung und Erteilung einer Betriebsnummer möglich.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die vergebene Betriebsnummer ist an den Ort der Tätigkeit/Niederlassung auf Gemeindeebene gebunden. Sofern ein Tierarzt den Standort der Praxis in eine andere Gemeinde verlegt, ist eine neue Betriebsnummer zu beantragen. Verfügt eine Praxis über mehrere Standorte, so ist für jeden Standort eine eigene Betriebsnummer erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 16.11.2024 (von: 223)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de