Immissionsschutz - Inbetriebnahme, Änderung, Stilllegung oder Betreiberwechsel bei Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern nach 42. BImSchV anzeigen
Beschreibung
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen führen können. Die 42. BImSchV stellt anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb dieser Anlagen. Ziel ist es, Gefahren zu verhindern sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern und somit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren.
Online-Dienst
KaVKA-42.BV
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Regierungspräsidium Stuttgart (Regierungspräsidium Stuttgart)
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Kontakt
Telefon Festnetz: 0711 904-0
Fax: 0711 904-11190
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De-Mail: poststelle.rps@im.bwl.de-mail.de
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Fax: 0761/208-394200
E-Mail: poststelle@rpf.bwl.de
De-Mail: poststelle.rpf@im.bwl.de-mail.de
Internet
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Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Einzelne Fachbereiche bieten abweichende Öffnungszeiten an.) Mo 08:30 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Angaben gemäß Anlage 4 Teil 2 der 42. BImSchV.
Über die Webanwendung KaVKA-42.BV erfolgt eine Abfrage aller erforderlichen Angaben.
Voraussetzungen
Als Betreiber einer Verdunstungskühlanlage, eines Kühlturms oder eines Nassabscheiders sind Sie verpflichtet, diese spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestehende Anlagen waren bis zum 20. August 2018 anzuzeigen. Darüber hinaus sind Änderungen der Anlage sowie eine Anlagenstilllegung oder ein Betreiberwechsel unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Rechtsgrundlage(n)
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 13 Anzeigepflichten
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)
Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg
Rechtsbehelf
kein
Verfahrensablauf
Die Anzeigen sind bundesweit über die Webanwednung "Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV" der zuständigen Behörde zu übermitteln. Um eine Anlage anzuzeigen, ist zunächst eine Registrierung im System KaVKA-42.BV erforderlich. Nach erfolgreicher Registrierung können die Stammdaten der Arbeitsstätte (des Standorts der Anlage) sowie der Anlage erfasst und die Anzeige an die zuständige Behörde übermittelt werden.
Die Nutzung der Webanwendung KaVKA-42.BV ist in Baden-Württemberg für alle Anzeigepflichten nach § 13 und für alle Informationspflichten nach § 10 der 42. BImSchV vorgeschrieben (siehe Allgemeinverfügung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zur Nutzung des elektronischen Weges bei der Erfüllung von Anzeige- und Informationspflichten nach der 42. BImSchV).Zusätzlich kann die Webanwendung für Mitteilungen nach § 14 verwendet werden.
Fristen
Der Betreiber einer Neuanlage hat diese spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Bestehende Anlagen waren bis spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Änderungen der Anlage, die Anlagenstilllegung sowie Betreiberwechsel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Kosten
Die Kosten ergeben sich aus der Gebührenfestsetzung der zuständigen Immissionsschutzbehörden.
Hinweise (Besonderheiten)
Ansprechpartner bei technischen Fragen zur Webanwendung KaVKA-42.BV (zum Beispiel bei Fragen zur Bedienung der Software, bei Registrierungsproblemen) ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW):
- kavka@lubw.bwl.de
Bei fachlichen Fragen (zum Beispiel Fragen zur Einstufung einer Anlage und zum Anwendungsbereich der 42. BImSchV, Fragen zu bereits in KaVKA-42.BV registrierten Anlagen, Fragen zu einzelnen Betreiberpflichten) wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Immissionsschutzbehörde.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg