Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der 1. Sprengstoffverordnung beantragen
Hinweise für Freudenstadt
Beschreibung
Hinweise für Freudenstadt
Wenn Sie im gewerblichen oder nicht gewerblichen Bereich mit erlaubnispflichtigen, explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Um eine solche Erlaubnis erwerben zu können, müssen Sie in der Regel im Vorfeld an einem Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen. Für die Zulassung zu diesem Fachkundelehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
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Ansprechpartner
Stadt Freudenstadt (Stadt Freudenstadt)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1 40
72231 Freudenstadt
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Kontakt
De-Mail: info@freudenstadt.de-mail.de
Telefon Festnetz: 07441/890-0
Fax: 07441/890-206
E-Mail: service-bw@freudenstadt.de
Internet
Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0761 208 0
Fax: 0761 208 394200
E-Mail: abteilung9@rpf.bwl.de
De-Mail: poststelle.rpf@im.bwl.de-mail.de
Internet
Sprengstoffbehörde (Sprengstoffbehörde)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (und nach Vereinbarung) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
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Für die Beantragung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 1 und 2 der 1. Sprengstoffverordnung werden die folgenden Informationen benötigt:
- Angaben zur antragstellenden Person
- Angaben zum Lehrgang, an dem Sie teilnehmen möchten
Voraussetzungen
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Um eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten, müssen von Ihnen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind. Im Rahmen des Nachweises der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von anderen Behörden, beispielsweise von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Verfassungsschutzbehörde eingeholt.
- Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen beispielsweise in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
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Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- § 34 Absatz 1 und 2 der 1. SprengV
Rechtsbehelf
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keiner
Verfahrensablauf
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Nachdem Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der 1. Sprengstoffverordnung beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Je nach Angebot der zuständigen Behörde, kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügung gestellt werden. Gegebenenfalls müssen Sie auch persönlich bei der zuständigen Behörde vorstellig werden.
Fristen
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Der Antrag sollte der zuständigen Behörde vier bis sechs Wochen vor dem Lehrgang vorliegen.
Kosten
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70 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
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Wenn Sie innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein beantragen, so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung nicht erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr besitzen.
Die Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung kann entfallen, wenn Sie als Inhaber eines Befähigungsscheines die Zulassung zu einem Sonder- oder Wiederholungslehrgang beantragt.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg