Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung

    Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der 1. Sprengstoffverordnung beantragen

    Wenn Sie im gewerblichen oder nicht gewerblichen Bereich mit erlaubnispflichtigen, explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Um eine solche Erlaubnis erwerben zu können, müssen Sie in der Regel im Vorfeld an einem Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen. Für die Zulassung zu diesem Fachkundelehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

    Beschreibung

    Wenn Sie im gewerblichen oder nicht gewerblichen Bereich mit erlaubnispflichtigen, explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Um eine solche Erlaubnis erwerben zu können, müssen Sie in der Regel im Vorfeld an einem Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen. Für die Zulassung zu diesem Fachkundelehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

    Online-Dienst

    Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der 1. Sprengstoffverordnung beantragen

    ID: L100022_55a395ccec134367017f34f827c78fa2db4e4e45823ea264ff671a934a20cf65

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Geislingen an der Steige (Stadt Geislingen an der Steige)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 11 62

    73301 Geislingen an der Steige

    Hausanschrift

    Hauptstraße 1

    73312 Geislingen an der Steige

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07331/24-0

    Fax: 07331/24-207

    E-Mail: info@geislingen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Beantragung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 1 und 2 der 1. Sprengstoffverordnung werden die folgenden Informationen benötigt:

    • Angaben zur antragstellenden Person
    • Angaben zum Lehrgang, an dem Sie teilnehmen möchten

    Voraussetzungen

    Um eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten, müssen von Ihnen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    • Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind. Im Rahmen des Nachweises der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von anderen Behörden, beispielsweise von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Verfassungsschutzbehörde eingeholt.
    • Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen beispielsweise in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

    • § 34 Absatz 1 und 2 der 1. SprengV

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der 1. Sprengstoffverordnung beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Je nach Angebot der zuständigen Behörde, kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügung gestellt werden. Gegebenenfalls müssen Sie auch persönlich bei der zuständigen Behörde vorstellig werden.

    Fristen

    Der Antrag sollte der zuständigen Behörde vier bis sechs Wochen vor dem Lehrgang vorliegen.

    Kosten

    Es gelten die von der jeweils zuständigen Behörde in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein beantragen, so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung nicht erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr besitzen.

    Die Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung kann entfallen, wenn Sie als Inhaber eines Befähigungsscheines die Zulassung zu einem Sonder- oder Wiederholungslehrgang beantragt.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en