EU-Zulassung von Lebensmittelbetrieben

    Veranstaltungen ohne Alkoholausgabe

    Für die Teilnahme an öffentlichen Ereignissen (wie zum Beispiel Stadtfesten oder (Weihnachts-)märkten) sowie für die Durchführung sonstiger öffentlicher Veranstaltungen (wie Vereinsfeste, Konzerte oder Lesungen) bei denen keine alkoholischen Getränke abgegeben werden, muss der Lebensmittelunternehmer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Le­bensmittelhygiene der zuständigen Behörde seine Tätigkeit melden.

    Beschreibung

    Für die Teilnahme an öffentlichen Ereignissen (wie zum Beispiel Stadtfesten oder (Weihnachts-)märkten) sowie für die Durchführung sonstiger öffentlicher Veranstaltungen (wie Vereinsfeste, Konzerte oder Lesungen) bei denen keine alkoholischen Getränke abgegeben werden, muss der Lebensmittelunternehmer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Le­bensmittelhygiene der zuständigen Behörde seine Tätigkeit melden.

    Aus diesem Grund sind bei Veranstaltungen ohne Alkoholabgabe eine Anmeldung beim Landratsamt Tübingen, Abteilung 32 – Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung notwendig.

    Hinweis:

    Sollten alkoholische Getränke ausschenkt werden, ist eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) bei der zuständigen Gaststättenbehörde zu beantragen.

    Online-Dienst

    Veranstaltungen ohne Alkoholausgabe

    ID: L100022_4c2a29af74f8aeecd332e4dfffea46659a80d5c83b473c59697f2b388cc8f3eb

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung (Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 19 29

    72009 Tübingen

    Hausanschrift

    Wilhelm-Keil-Straße 50

    72072 Tübingen

    Kontakt

    E-Mail: veterinaerwesen@kreis-tuebingen.de

    Telefon Festnetz: 07071 207 3202

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Voraussetzungen

    „Veranstaltungen ohne Alkoholabgabe“ im öffentlichen Raum sind beim Gewerbeamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltungen anzuzeigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

    Rechtsbehelf

    Keiner

    Verfahrensablauf

    Die Tätigkeit einer „Veranstaltung ohne Alkoholabgabe“ ist rechtzeitig (14 Tage vorher) über den Onlineantrag bzw. das Meldeformular anzuzeigen.

    Eine umfassende Mitteilung einer „Veranstaltung ohne Alkoholabgabe“ ist auch per E-Mail an die Lebensmittelüberwachung möglich.

    Fristen

    14 Tage vor Durchführung der Veranstaltung.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Leitfaden "Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten" ist beim Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) Baden-Württemberg kostenlos erhältlich.

    Ebenso steht das Onlinedokument hier zur Verfügung:

    https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/publikationen/Essen_und_Trinken/Bro_Leitfaden_Lebensmitteln_auf_Vereins-und_Strassenfesten.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 30.07.2024 (von: 223)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de