Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition zu einer nicht in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffe (Munitionserwerbsschein)

    Munitionserwerbsschein beantragen

    Ein Munitionserwerbsschein ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, die zum Erwerb und Besitz von Munition berechtigt.

    Beschreibung

    Ein Munitionserwerbsschein ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, die zum Erwerb und Besitz von Munition berechtigt.

    Kann eine bestimmte Munitionsart nicht in einer Waffenbesitzkarte eingetragen werden, wird hierfür ein Munitionserwerbsschein erteilt. Munitionssammler oder -sachverständige können abweichend davon auch ein Sammel- oder Fachgebiet eintragen lassen.

    Online-Dienst

    Munitionserwerbsschein beantragen

    ID: L100022_2d27de80158ff5b24276d8dd647f4be648e9297507567f46c890bb9cafcd5817

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Waffen- und Sprengstoffrecht (Waffen- und Sprengstoffrecht)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 19 29

    72009 Tübingen

    Hausanschrift

    Wilhelm-Keil-Straße 50

    72072 Tübingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07071 207 3115

    Fax: 07071 207 93115

    E-Mail: waffenbehoerde@kreis-tuebingen.de

    Internet

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Munitionserwerbsschein
    • Personalausweiskopie oder Reisepasskopie (Vorder- und Rückseite)
    • Bedürfnisnachweis
    • Sachkundenachweis Eine separate Sachkunde für Munitionserwerbsscheine gibt es nicht. Wer die Sachkunde, z. B. als Sportschütze abgelegt hat, kann dieses Zeugnis verwenden.
    • Nachweis der sicheren Aufbewahrung Zum Nachweis der rechtskonformen Aufbewahrung der Munition dient der Kaufbeleg oder ein Foto des Behältnisses.
    • ggf. vergangene Meldeanschriften Sollten Sie in den letzten 5 Jahren außerhalb des Landkreises Tübingen gewohnt haben, halten Sie bitte alle Adressen bereit, da Sie diese im Antrag angeben müssen.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Munitionserwerbsscheins sind:

    • Zuverlässigkeit
    • persönliche Eignung
    • Sachkunde
    • Nachweis eines Bedürfnisses

    Rechtsgrundlage(n)

    § 10 Abs. 3 WaffG

    Rechtsbehelf

    Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Munitionserwerbsschein bei der zuständigen Behörde beantragen. Sie können dies elektronisch über das Serviceportal tun.

    Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:

    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
    • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
    • Stellungnahme des Landeskriminalamts
    • Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz

    Die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis müssen Sie selbst nachweisen.

    Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein

    • amts- oder fachärztliches oder
    • fachpsychologisches Zeugnis verlangen

    Fristen

    keine

    Kosten

    Die Höhe der Kosten richtet sich nach der kommunalen Gebührenordnung. Dort ist festgelegt, wie sich die Gebühr für Ihren Antrag berechnet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 223)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de