Munitionserwerbsschein beantragen
Beschreibung
Ein Munitionserwerbsschein ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, die zum Erwerb und Besitz von Munition berechtigt.
Kann eine bestimmte Munitionsart nicht in einer Waffenbesitzkarte eingetragen werden, wird hierfür ein Munitionserwerbsschein erteilt. Munitionssammler oder -sachverständige können abweichend davon auch ein Sammel- oder Fachgebiet eintragen lassen.
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Ansprechpartner
Waffen- und Sprengstoffrecht (Waffen- und Sprengstoffrecht)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 19 29
72009 Tübingen
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Munitionserwerbsschein
- Personalausweiskopie oder Reisepasskopie (Vorder- und Rückseite)
- Bedürfnisnachweis
- Sachkundenachweis Eine separate Sachkunde für Munitionserwerbsscheine gibt es nicht. Wer die Sachkunde, z. B. als Sportschütze abgelegt hat, kann dieses Zeugnis verwenden.
- Nachweis der sicheren Aufbewahrung Zum Nachweis der rechtskonformen Aufbewahrung der Munition dient der Kaufbeleg oder ein Foto des Behältnisses.
- ggf. vergangene Meldeanschriften Sollten Sie in den letzten 5 Jahren außerhalb des Landkreises Tübingen gewohnt haben, halten Sie bitte alle Adressen bereit, da Sie diese im Antrag angeben müssen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung eines Munitionserwerbsscheins sind:
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
- Sachkunde
- Nachweis eines Bedürfnisses
Rechtsgrundlage(n)
§ 10 Abs. 3 WaffG
Rechtsbehelf
Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Munitionserwerbsschein bei der zuständigen Behörde beantragen. Sie können dies elektronisch über das Serviceportal tun.
Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- Stellungnahme des Landeskriminalamts
- Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz
Die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis müssen Sie selbst nachweisen.
Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein
- amts- oder fachärztliches oder
- fachpsychologisches Zeugnis verlangen
Fristen
keine
Kosten
Die Höhe der Kosten richtet sich nach der kommunalen Gebührenordnung. Dort ist festgelegt, wie sich die Gebühr für Ihren Antrag berechnet.
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg