Gemeinnützige und gewerbliche Abfallsammlungen anzeigen
Hinweise für Giengen an der Brenz
Beschreibung
Hinweise für Giengen an der Brenz
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.
Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.
- Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.
- die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde;
- angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden
- gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (z. B. Sperrmüll)
Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) müssen beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückgegeben werden.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Umweltrecht (Umweltrecht)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 15 80
89505 Heidenheim an der Brenz
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 11:30 Uhr Mi 08:00 - 11:30 Uhr Do 08:00 - 11:30 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 11:30 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Giengen an der Brenz
- Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
- eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
- eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.
Voraussetzungen
Hinweise für Giengen an der Brenz
- Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.
- Es dürfen der Sammlung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
- Die Verwertung der Abfälle muss ordnungsgemäß und schadlos erfolgen.
- Es sind keine Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers ergeben.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Giengen an der Brenz
§ 17 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
§ 18 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
§ 69 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
Rechtsbehelf
Hinweise für Giengen an der Brenz
Widerspruch
Verfahrensablauf
Hinweise für Giengen an der Brenz
Die Bearbeitung der Anzeige beginnt mit der Vorlage vollständiger Anzeigeunterlagen.
Für Anzeigen gewerblicher Sammlungen wird der jeweilige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Stellungnahme aufgefordert.
Sofern die Sammlung nicht untersagt wird, gilt sie als zugelassen.
Fristen
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Gemeinnützige oder gewerbliche Abfallsammlungen müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung der zuständigen unteren Abfallrechtsbehörde anzeigen.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Giengen an der Brenz
1 bis 4 Wochen
Kosten
Hinweise für Giengen an der Brenz
Nr. 0.1 der Anlage 1 zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich
Zeitgebühr: 15 Euro je angefangene Viertelstunde.
Hinweise (Besonderheiten)
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Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg