Anzeige Entsorgungsnachweis privilegiertes Verfahren Entgegennahme

    Entsorgungsnachweis für privilegiertes Verfahren anzeigen

    Als Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.

    Beschreibung

    Als Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.

    Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um bereits die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.

    Die zuständige Behörde muss die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.

    Die Pflicht zur Bestätigung des Entsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dieses gilt für folgende Unternehmen:

    • die Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder
    • Entsorgungsanlagen, die zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören oder
    • Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit wurden.

    Im privilegierten Verfahren kann mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Entsorgungsnachweises an die zuständige Behörde begonnen werden.

    Online-Dienst

    Länder-eANV

    ID: L100022_6018625-6018715-null-null-1

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    Ansprechpartner

    SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH (SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH)

    Adresse

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    Welfenstraße 15

    70736 Fellbach

    Postfachadresse

    Postfach 42 51

    70719 Fellbach

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    E-Mail: zentrale@saa.de

    Fax: 0711 / 951961-28

    Telefon Festnetz: 0711 / 951961-0

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    in elektronischer Form:

    • Deckblatt (DEN)
    • Verantwortliche Erklärung (VE) des abfallerzeugenden Unternehmens
    • gegebenenfalls inklusive Deklarationsanalyse (DA)
    • Annahmeerklärung (AE) des abfallentsorgenden Unternehmens

    Voraussetzungen

    • Sie benötigen Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können. Zur qualifizierten Signatur der Formulare sind zudem eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.
    • In den Nachweisformularen sind die abfallrechtlichen Betriebsnummern des abfallerzeugenden oder des abfallentsorgenden Unternehmens einzutragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, sind sie vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
    • Das Abfallentsorgungsunternehmen muss eine der geforderten Voraussetzungen erfüllen:
      • Entsorgungsfachbertrieb
      • EMAS-Zertifzierung
      • Freistellung durch die Behörde

    Rechtsgrundlage(n)

    Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV):

    • § 3 Entsorgungsnachweis
    • § 7 Freistellung und Privilegierung

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Als abfallerzeugendes Unternehmen erstellen Sie
      • das Deckblatt,
      • die verantwortliche Erklärung
      • gegebenenfalls inklusive der Deklarationsanalyse

    und senden diese mit Signatur an die entsorgende Stelle.

    • Dort werden die Unterlagen ergänzt und ebenfalls signiert.
    • Das entsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und an das abfallerzeugende Unternehmen.

    Fristen

    vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 4 Wochen

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach Nr. 1.1.35 der Anlage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich.

    Hinweis: Bei der elektronischen Nachweisführung nach §§ 17 bis 22 NachwV wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege - nach § 19 Absatz 3 NachwV erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In Baden-Württemberg sind gefährliche Abfälle zur Beseitigung andienungspflichtig. Diese Regelung stellt sicher, dass die Kapazitäten der Sonderabfalldeponie Billigheim von den Abfallerzeugern und -besitzern aus Baden-Württemberg genutzt werden. Diese Deponie wird vom Land zur Entsorgung von Sonderabfällen bereitgehalten.

    Nicht der Andienungspflicht unterliegen hingegen:

    • Kleinerzeuger mit jährlich nicht mehr als 2.000 kg gefährlichem Abfall insgesamt
    • Erzeuger, die ihre Abfälle im Rahmen einer Sammelentsorgung dem Einsammler überlassen

    In beiden Fällen muss der Entsorger oder der Einsammler der Andienungspflicht unterliegen.

    • Abfallerzeuger, die in betriebseigenen baden-württembergischen Anlagen entsorgen, die am 01.01.1996 bereits betrieben wurden.

    Ihre persönlichen Ansprechpartner der SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH nach Landkreisen finden Sie unter folgendem Link auf folgender Seite: Ansprechpartner mit Durchwahl - SAA

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 04.12.2024 (von: 1)

    Sprachversion

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    Sprache: de

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    Sprache: en