Fliegende Bauten - Aufstellort anzeigen
Beschreibung
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Bevor Fliegende Bauten erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden dürfen, muss i.d.R. durch die zuständige Behörde eine Ausführungsgenehmigung erteilt werden.
Hinweis: Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.
Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Baurechtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Auch der Wechsel des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Inhabers der Ausführungsgenehmigung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte muss der Behörde angezeigt werden. Alle Änderungen werden von der zuständigen Behörde in das Prüfbuch eingetragen.
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Fliegende Bauten - Aufstellort anzeigen
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Ansprechpartner
Baurecht (Baurecht)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 19 29
72009 Tübingen
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: baurecht@kreis-tuebingen.de
erforderliche Unterlagen
- Kopie des Prüfbuchs inkl. Ausführungsgenehmigung
- ggf. Lageplan
- ggf. Bestuhlungsplan
- ggf. Flucht- und Rettungswegeplan
Voraussetzungen
Sie sind Inhaber*in der Ausführungsgenehmigung für eine oder mehrere Fliegende Bauten und wollen deren Aufstellort der zuständigen Behörde anzeigen.
Rechtsbehelf
Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.
Verfahrensablauf
Sie können den Aufstellort schriftlich oder elektronisch über das Serviceportal anzeigen.
Die Baurechtsbehörde kann die Inbetriebnahme von fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
Fristen
so bald wie möglich
Kosten
59€/Std.
Hinweise (Besonderheiten)
Beachten Sie, das die Baurechtsbehörde die Inbetriebnahme von Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen kann (§69 Abs. 6 S. 2 LBO). In diesem Fall wird sich die Baurechtsbehörde bei Ihnen melden und einen Termin für die Gebrauchsabnahme vereinbaren.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg