personenbezogene Daten ÜbermittlungOnline erledigen

    Datenübermittlung an öffentliche Stellen (Behördenauskünfte)

    Die Meldebehörde darf öffentlichen Stellen (Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts, usw.) im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland zu ihrer Aufgabenerfüllung Daten aus dem Melderegister übermitteln.

    Seit der Gesetzesänderung zum 1. Mai 2022 erfolgt die Datenübermittlung aus dem Melderegister an Behörden und andere öffentliche Stellen durch einen automatisierten Abruf gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes. Bitte nutzen Sie daher für diese Zwecke die Möglichkeiten des vom Gesetzgeber vorgesehenen automatisierten Abrufs.

    Beschreibung

    Die Meldebehörde darf öffentlichen Stellen (Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts, usw.) im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland zu ihrer Aufgabenerfüllung Daten aus dem Melderegister übermitteln.

    Seit der Gesetzesänderung zum 1. Mai 2022 erfolgt die Datenübermittlung aus dem Melderegister an Behörden und andere öffentliche Stellen durch einen automatisierten Abruf gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes. Bitte nutzen Sie daher für diese Zwecke die Möglichkeiten des vom Gesetzgeber vorgesehenen automatisierten Abrufs.


    Für eine schriftliche Datenübermittlung trotz der Verfügbarkeit des automatisierten Abrufs werden Gebühren erhoben.

    Online-Dienst

    Einfache Melderegisterauskunft für Firmen, Kanzleien und Behörden

    ID: L100022_3265-6017957-1919-6006603-769

    Beschreibung

    Vielfachanfragende ("Power-User"), Behörden und Polizeidienststellen können den neuen zentralen, landesweiten Onlinedienst zum Melderegister nutzen. Später sollen darüber auch Einzelabfragen möglich sein.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro Kaiserallee 8 (Bürgerbüro Kaiserallee 8)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiserallee 8

    76133 Karlsruhe

    Großempfängerpostfach

    76124 Karlsruhe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115

    Fax: 0721 133 3309

    E-Mail: buergerdienste@oa.karlsruhe.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen einen Zugang zum KM-Meldeportal.

    Voraussetzungen

    Sie benötigen einen Zugang zum KM-Meldeportal.
    Bitte nehmen Sie Kontakt mit Komm.One auf (Anstalt des öffentlichen Rechts).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Keiner.

    Verfahrensablauf

    Die Datenübermittlung erfolgt als gesetzlicher Regelfall über den automatisierten Abruf.
    Für diese Zwecke steht das Meldeportal zur Verfügung, das Behörden kostenfrei nutzen können.

    Die Meldebehörde hat für den automatisierten Abruf die Daten nach § 34 Absatz 1 BMG für das Meldeportal vorzuhalten.

    Das Meldeportal ermöglicht allen registrierten Behörden bundesweite Auskünfte nach § 34 und 34a sowie § 39 Bundesmeldegesetz und steht Ihnen als tagesaktuelles System rund um die Uhr zur Verfügung.

    Private Nutzer können ebenfalls auf das KM-Meldeportal zugreifen und darüber elektronische Melderegisterauskünfte beziehen (nach § 44 und § 49 Bundesmeldegesetz).
    Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.km-meldeportal.de/startseite .

    Fristen

    Keine.

    Kosten

    Das Meldeportal steht für die Nutzung des automatisierten Datenabrufs durch Behörden und öffentliche Stellen kostenfrei zur Verfügung.
    Für die Bereitstellung eines Zugangs zum KM-Meldeportal können Kosten entstehen.
    Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit Komm.One auf (Anstalt des öffentlichen Rechts).
    https://www.km-meldeportal.de/startseite

    In schriftlicher Form:
    Für die Ausstellung eine Datenübermittlung in schriftlicher Form, obwohl der Abruf über das Meldeportal verfügbar ist, erhebt die Meldebehörde gemäß § 34 Absatz 6 Satz 2 BMG eine Verwaltungsgebühr.

    Datenübermittlungen in Schriftform oder durch Übersenden auf Datenträgern in gesicherter Form sind nur gebührenfrei, wenn die Meldebehörde die Gründe für die fehlende Nutzung des automatisierten Abrufs zu verantworten hat.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 30.12.2023 (von: 769)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de