Datenübermittlung an öffentliche Stellen (Behördenauskünfte)
Seit der Gesetzesänderung zum 1. Mai 2022 erfolgt die Datenübermittlung aus dem Melderegister an Behörden und andere öffentliche Stellen durch einen automatisierten Abruf gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes. Bitte nutzen Sie daher für diese Zwecke die Möglichkeiten des vom Gesetzgeber vorgesehenen automatisierten Abrufs.
Beschreibung
Die Meldebehörde darf öffentlichen Stellen (Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts, usw.) im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland zu ihrer Aufgabenerfüllung Daten aus dem Melderegister übermitteln.
Seit der Gesetzesänderung zum 1. Mai 2022 erfolgt die Datenübermittlung aus dem Melderegister an Behörden und andere öffentliche Stellen durch einen automatisierten Abruf gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes. Bitte nutzen Sie daher für diese Zwecke die Möglichkeiten des vom Gesetzgeber vorgesehenen automatisierten Abrufs.
Für eine schriftliche Datenübermittlung trotz der Verfügbarkeit des automatisierten Abrufs werden Gebühren erhoben.
Online-Dienst
Einfache Melderegisterauskunft für Firmen, Kanzleien und Behörden
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Bürgerbüro Kaiserallee 8 (Bürgerbüro Kaiserallee 8)
Adresse
Hausanschrift
Großempfängerpostfach
76124 Karlsruhe
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.) Mo 07:30 - 12:30 und 13:30 - 16:30 Uhr Di 07:30 - 12:30 und 13:30 - 16:30 Uhr Mi 07:30 - 12:30 und 13:30 - 16:30 Uhr Do 07:30 - 12:30 und 14:00 - 17:00 Uhr Fr 07:30 - 12:30 Uhr 24.12.2024 bis 24.12.2024 Heiligabend, ganztags geschlossen 25.12.2024 bis 25.12.2024 1. Weihnachtsfeiertag, ganztags geschlossen 26.12.2024 bis 26.12.2024 2. Weihnachtsfeiertag, ganztags geschlossen 27.12.2024 bis 30.12.2024 Stadtverwaltung geschlossen 31.12.2024 bis 31.12.2024 Silvester, ganztags geschlossen 01.01.2025 bis 01.01.2025 Neujahr, ganztags geschlossen
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Sie benötigen einen Zugang zum KM-Meldeportal.
Voraussetzungen
Sie benötigen einen Zugang zum KM-Meldeportal.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit Komm.One auf (Anstalt des öffentlichen Rechts).
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Keiner.
Verfahrensablauf
Die Datenübermittlung erfolgt als gesetzlicher Regelfall über den automatisierten Abruf.
Für diese Zwecke steht das Meldeportal zur Verfügung, das Behörden kostenfrei nutzen können.
Die Meldebehörde hat für den automatisierten Abruf die Daten nach § 34 Absatz 1 BMG für das Meldeportal vorzuhalten.
Das Meldeportal ermöglicht allen registrierten Behörden bundesweite Auskünfte nach § 34 und 34a sowie § 39 Bundesmeldegesetz und steht Ihnen als tagesaktuelles System rund um die Uhr zur Verfügung.
Private Nutzer können ebenfalls auf das KM-Meldeportal zugreifen und darüber elektronische Melderegisterauskünfte beziehen (nach § 44 und § 49 Bundesmeldegesetz).
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.km-meldeportal.de/startseite .
Fristen
Keine.
Kosten
Das Meldeportal steht für die Nutzung des automatisierten Datenabrufs durch Behörden und öffentliche Stellen kostenfrei zur Verfügung.
Für die Bereitstellung eines Zugangs zum KM-Meldeportal können Kosten entstehen.
Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit Komm.One auf (Anstalt des öffentlichen Rechts).
https://www.km-meldeportal.de/startseite
In schriftlicher Form:
Für die Ausstellung eine Datenübermittlung in schriftlicher Form, obwohl der Abruf über das Meldeportal verfügbar ist, erhebt die Meldebehörde gemäß § 34 Absatz 6 Satz 2 BMG eine Verwaltungsgebühr.
Datenübermittlungen in Schriftform oder durch Übersenden auf Datenträgern in gesicherter Form sind nur gebührenfrei, wenn die Meldebehörde die Gründe für die fehlende Nutzung des automatisierten Abrufs zu verantworten hat.
Hinweise (Besonderheiten)
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg