Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis

    Erlaubnispflichtige Anlage nach § 18 BetrSichV - Erlaubnis beantragen

    Für die Errichtung und den Betrieb bestimmter Anlagen sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, wird eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigt.

    Beschreibung

    Für die Errichtung und den Betrieb bestimmter Anlagen sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, wird eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigt.

    Die betreffenden erlaubnispflichtigen Anlagen sind in § 18 BetrSichV aufgeführt.

    Online-Dienst

    Erlaubnis für eine erlaubnispflichtige Anlage beantragen (§18 BetrSichV)

    ID: L100022_ab114ad251a56a80a002e1aa8a0384ef7849cb2fb8ff5c9ef9241b97f1a9757d

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung Umwelt und Gewerbe (Abteilung Umwelt und Gewerbe)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelm-Keil-Straße 50

    72072 Tübingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: umwelt.gewerbe@kreis-tuebingen.de

    Telefon Festnetz: 07071 207 4102

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bei Fragen zu den erforderlichen Unterlagen erkundigen Sie sich bei der Abteilung Umwelt und Gewerbe.

    Voraussetzungen

    Die vorgesehene Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der überwachungsbedürftigen Anlage muss den sicherheitstechnischen Anforderungen der BetrSichV entsprechen.

    Rechtsbehelf

    Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Erlaubnis schriftlich oder elektronisch über das Serviceportal beantragen. Ein Antrag auf Teilerlaubnis ist möglich.

    Fristen

    Die Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang über den Antrag zu entscheiden. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Bei Fragen zur Bearbeitungsdauer erkundigen Sie sich bei der Abteilung Umwelt und Gewerbe.

    Kosten

    Bei Fragen zu den Kosten erkundigen Sie sich bei der Abteilung Umwelt und Gewerbe.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 223)

    Sprachversion

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    Sprache: de