Ausnahmen nach dem Arbeitszeitgesetz: Weitergehende Ausnahme für eine Beschäftigung nach § 15 Abs. 2 ArbZG
Beschreibung
Im Arbeitszeitgesetz und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften sind neben den grundsätzlichen Regelungen und Vorschriften auch verschiedene gesetzliche Ausnahmen zu finden. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.
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Ansprechpartner
Abteilung Umwelt und Gewerbe (Abteilung Umwelt und Gewerbe)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: umwelt.gewerbe@kreis-tuebingen.de
Telefon Festnetz: 07071 207 4102
erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich bei der Abteilung Umwelt und Gewerbe.
Voraussetzungen
§ 15 Abs. 2 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn keine andere Regelung aus dem Arbeitszeitgesetz für Ihren Fall zur Anwendung kommen kann
Rechtsgrundlage(n)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Rechtsbehelf
Informationen zum Rechtsbehelf finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Online-Antrag zur weitergehenden Ausnahme für eine Beschäftigung nach § 15 Abs. 2 ArbZG ein. Bei Rückfragen erkundigen Sie sich beim Amt Umwelt und Gewerbe.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Bei Fragen zur Bearbeitungsdauer erkundigen Sie sich bei der Abteilung Umwelt und Gewerbe.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Im Arbeitszeitgesetz und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften sind neben den grundsätzlichen Regelungen und Vorschriften auch verschiedene gesetzliche Ausnahmen zu finden. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.
In § 10 Arbeitszeitgesetz sind Ausnahmen hiervon aufgeführt, wie zum Beispiel Arbeiten im Not- und Rettungsdienst, in Gaststätten oder im Bewachungsgewerbe.
Vor Antragstellung soll geprüft werden, ob die Beschäftigung nicht bereits von Gesetzes wegen antragsfrei auf Grund der Regelungen des § 10 Abs. 1 bis 4 ArbZG oder des § 14 ArbZG zugelassen ist. In diesen Fällen ist eine Bewilligung durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt nicht notwendig.
Bei Fragen erkundigen Sie sich bitte bei der Abteilung Umwelt und Gewerbe.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg