Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung

    Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen

     

    Beschreibung

     

    Wichtiger Hinweis: Bitte nutzen Sie diesen Onlineantrag nur, wenn Sie von der Waffenbehörde schriftlich dazu aufgefordert wurden, Ihr Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen nachzuweisen! Wenn Sie bis jetzt noch nicht schriftlich zum Bedürfnisnachweis aufgefordert wurden, müssen Sie diesen noch nicht erbringen.

     

    Sie haben eine schriftliche Aufforderung erhalten, dass Bedürfnis zum Waffenbesitz nachzuweisen?

    Das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes (oder eines ihm angegliederten Teilverbandes) glaubhaft zu machen. Das Bedürfnis ist nachzuweisen, wenn Sie in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses, den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

    1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben haben oder
    2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben haben

    Besitzen Sie sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein. Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

    Sie haben als Sportschütze ein Grundkontingent von zwei mehrschüssigen oder halbautomatische Kurzwaffen und drei halbautomatischen Langwaffen. Besitzen Sie darüber hinaus zusätzliche Waffen, so ist für jede dieser Waffen der Fortbestand des Bedürfnisses von Ihrem Schützenverband zusätzlich nachzuweisen.

    Online-Dienst

    Bedürfnisnachweis zum Besitz von Schusswaffen einreichen

    ID: L100022_2f7ed5340e40df0b362b4642044c9c87cad196d55285288db48a0c5257f4cb5b

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Waffen- und Sprengstoffrecht (Waffen- und Sprengstoffrecht)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 19 29

    72009 Tübingen

    Hausanschrift

    Wilhelm-Keil-Straße 50

    72072 Tübingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07071 207 3115

    Fax: 07071 207 93115

    E-Mail: waffenbehoerde@kreis-tuebingen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Eine Bescheinigung des Schießsportverbandes und/oder eines ihm angegliederten Teilverbandes und/oder des Schießsportvereins, bzw. Wettkampfnachweise.

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzung für das Erbringen des Nachweises ist eine schriftliche Aufforderung Ihrer Waffenbehörde sowie eine Bescheinigung Ihres Schießsportverbandes (bzw. eines ihm angegliederten Teilverbandes) und/oder Ihres Schützenvereins (10- jährige Mitgliedschaft – Waffenbesitz innerhalb des Grundkontingents).

    Rechtsgrundlage(n)

    § 4 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 14 Abs. 4 und Abs. 5 WaffG

    Rechtsbehelf

    -

    Verfahrensablauf

    Sobald Sie von Ihrer Waffenbehörde schriftlich dazu aufgefordert wurden, das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen nachzuweisen, können Sie bei Ihrem Schießsportverband (bzw. einem ihm angegliederten Teilverband) und/oder Ihrem Schützenverein einen Bedürfnisnachweis anfordern. Nach Erhalt des Bedürfnisnachweises, müssen Sie diesen der Waffenbehörde zukommen lassen. Das können Sie entweder mit diesem Onlinedienst oder per Post tun.

    Nach Eingang Ihres Bedürfnisnachweises prüft die Waffenbehörde das Fortbestehen Ihrer waffenrechtlichen Bedürfnisse und teilt Ihnen die Entscheidung mit.

    Fristen

    Die Frist für die Nachweiserbringung finden Sie in Ihrer schriftlichen Aufforderung.

    Kosten

    Keine.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte nutzen Sie diesen Onlineantrag nur, wenn Sie von der Waffenbehörde schriftlich dazu aufgefordert wurden, Ihr Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen nachzuweisen! Wenn Sie bis jetzt noch nicht schriftlich zum Bedürfnisnachweis aufgefordert wurden, müssen Sie diesen noch nicht erbringen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 223)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de