Eingriffe in Natur und Landschaft GenehmigungOnline erledigen

    Errichtung baulicher Anlagen beantragen (naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung)

    Wenn Sie in der Landschaft (Außenbereich) zum Beispiel bauliche Anlagen oder Baukörper errichten oder ändern möchten, Flächen versiegeln oder befestigen oder Zäune errichten oder ändern möchten, ist häufig eine baurechtliche Genehmigung notwendig. Als „Außenbereich“ werden Grundstücke und Flächen bezeichnet, welche außerhalb von zusammenhängenden Bebauungen und nicht im Geltungsbereich von qualifizierten Bebauungsplänen liegen.

    Beschreibung

    Wenn Sie in der Landschaft (Außenbereich) zum Beispiel bauliche Anlagen oder Baukörper errichten oder ändern möchten, Flächen versiegeln oder befestigen oder Zäune errichten oder ändern möchten, ist häufig eine baurechtliche Genehmigung notwendig. Als „Außenbereich“ werden Grundstücke und Flächen bezeichnet, welche außerhalb von zusammenhängenden Bebauungen und nicht im Geltungsbereich von qualifizierten Bebauungsplänen liegen.

    Handelt es sich hierbei um ein Vorhaben, für das keine baurechtliche Genehmigung notwendig ist (verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 Landesbauordnung), kann dennoch eine naturschutzrechtliche Genehmigung notwendig sein. Ob eine Genehmigung notwendig ist, hängt von der Lage, Art und Größe des Vorhabens ab. Die naturschutzrechtliche Genehmigung kann hier beantragt werden.

    Online-Dienst

    Naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung beantragen

    ID: L100022_a434403c21446abb08e9ce9b77641dca49611a95ad4b560528e087d3519a8e0a

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    Ansprechpartner

    Baurechts- und Umweltamt (Baurechts- und Umweltamt)

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    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 100

    78532 Tuttlingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7461 926 5701

    E-Mail: umwelt@landkreis-tuttlingen.de

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen und Informationen werden im Serviceportal abgefragt. Welche Unterlagen und Informationen notwendig sind, unterscheidet sich von Fall zu Fall.

    Sie sollten einen einfachen Antrag mit einem Kartenausschnitt mit Standortmarkierung und einer einfachen Planskizze einreichen. Die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt beziehungsweise bei der Stadtverwaltung prüft, ob für das Vorhaben eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist und ob gegebenenfalls weitere Unterlagen erforderlich sind.

    Voraussetzungen

    Eine naturschutzrechtliche Genehmigung kann zum Beispiel für folgende Vorhaben im Außenbereich notwendig sein:

    • Fahrsilo
    • Zaun, Einfriedung
    • Gebäude (ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten) mit nicht mehr als 20 m³ umbautem Raum
    • Land- und forstwirtschaftliche Gebäude unter 100 m2 Grundfläche
    • Antenne
    • Temporäre bauliche Anlage
    • Unbefestigte land- oder forstwirtschaftliche Lager- oder Abstellflächen bis 500 m2 Nutzfläche
    • Windenergieanlagen bis 10m Höhe
    • Flächenversiegelung/-befestigung

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Ob Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen oder Klage erheben können, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids (Verwaltungsakt).

     

    Widerspruch:

    Sie müssen den Widerspruch in der Regel schriftlich bei der Behörde einlegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wahren Sie auch, wenn Sie den Widerspruch bei der Behörde einlegen, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat. Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts einlegen. Für den Widerspruch ist weder ein bestimmter Antrag noch eine Begründung vorgeschrieben.

     

    Klage:

    Der notwendige Inhalt der Klageschrift ist die Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und der Gegenstand des Klagebegehrens. Richten Sie die Klage grundsätzlich gegen das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Bei prozessunfähigen Beteiligten müssen Sie die gesetzliche Vertretung angeben, wenn dies für die Zustellung erforderlich ist. Die falsche Bezeichnung der gesetzlichen Vertretung ist unschädlich, wenn die Identität der beteiligten Person nicht zweifelhaft ist. Sie müssen die Klage beim Verwaltungsgericht schriftlich erheben. Sie können Sse auch zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben. Das zuständige Verwaltungsgericht wird in der Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsakts genannt.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Errichtung baulicher Anlagen planen, sollten Sie sich vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen und gegebenenfalls eine Genehmigung beantragen. Die hierfür notwendigen Angaben werden nach der Eingabe im Serviceportal automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

    Fristen

    Es ist sinnvoll, sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Es ist denkbar, dass sich zu Ihrem Antrag Nachfragen oder Nachforderungen ergeben, die weitere Zeit in Anspruch nehmen. Sie sollten sich spätestens einen Monat vor Vorhabenbeginn an Ihre zuständige Behörde wenden.

    Bearbeitungsdauer

    abhängig vom Antrag

    Kosten

    Die Kosten sind vom Antrag abhängig (Was wird von Ihnen beantragt? Wie hoch ist der Aufwand der Behörde?) und können bei den einzelnen Behörden unterschiedlich sein.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de