Bodenabbaugenehmigung Erteilung

    Kiesabbau beantragen

    Wenn Sie Kies abbauen wollen, kann hierfür eine Genehmigung erforderlich sein.

    Beschreibung

    Wenn Sie Kies abbauen wollen, kann hierfür eine Genehmigung erforderlich sein.

    Ob Sie eine Genehmigung benötigen, hängt von der Art und Weise der Rohstoffgewinnung und dem flächenmäßigen Umfang des Vorhabens ab.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Ostalbkreis (Landratsamt Ostalbkreis)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stuttgarter Straße 41

    73430 Aalen

    Lieferanschrift

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07361 503-0

    Fax: 07361 503-477

    E-Mail: info@ostalbkreis.de

    De-Mail: info@ostalbkreis.DE-Mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen und Informationen werden im Serviceportal abgefragt und sind je nach Antragsart und Ausgestaltung des Vorhabens unterschiedlich. Welche Unterlagen und Informationen notwendig sind, unterscheidet sich von Fall zu Fall. Notwendige Unterlagen können sein:

    • Angaben zur Art des Vorhabens
    • Angaben zur Lage des Vorhabens
    • Fachgutachten und Prüfungen

    Voraussetzungen

    Ob der Kiesabbau genehmigt werden kann, hängt von der geplanten Ausgestaltung, der konkreten Lage und weiteren Aspekten des Einzelfalls ab.

    Das Vorhaben darf keinen von der Genehmigungsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)

    Für ein Trockenabbauverfahren ist eine bau- und naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich:

    § 19 Abs. 1 Naturschutzgesetz (NatschG) (Genehmigung) in Verbindung mit

    § 49 Landesbauordnung (LBO) (Genehmigungspflichtige Vorhaben)

    Für ein Nassabbauverfahren wird in der Regel ein Plan nach dem Wasserhaushaltsgesetz festgestellt:

    § 68 Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (Planfeststellung, Plangenehmigung)

    Rechtsbehelf

    Ob Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen oder Klage erheben können, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids (Verwaltungsakt).

    Widerspruch:

    Sie müssen den Widerspruch in der Regel schriftlich bei der Behörde einlegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wahren Sie auch, wenn Sie den Widerspruch bei der Behörde einlegen, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat. Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts einlegen. Für den Widerspruch ist weder ein bestimmter Antrag noch eine Begründung vorgeschrieben.

    Klage:

    Der notwendige Inhalt der Klageschrift ist die Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und der Gegenstand des Klagebegehrens. Richten Sie die Klage grundsätzlich gegen das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Bei prozessunfähigen Beteiligten müssen Sie die gesetzliche Vertretung angeben, wenn dies für die Zustellung erforderlich ist. Die falsche Bezeichnung der gesetzlichen Vertretung ist unschädlich, wenn die Identität der beteiligten Person nicht zweifelhaft ist. Sie müssen die Klage beim Verwaltungsgericht schriftlich erheben. Sie können Sie auch zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben. Das zuständige Verwaltungsgericht wird in der Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsakts genannt.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie einen Kiesabbau planen, sollten Sie sich vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen und gegebenenfalls eine Genehmigung beantragen. Eine Vorbesprechung vor Antragstellung ist aufgrund der Vielschichtigkeit der umweltrechtlichen Belange sinnvoll.

    Die hierfür notwendigen Angaben werden nach der Eingabe im Serviceportal automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Nach Antragseingang werden die Unterlagen von der Genehmigungsbehörde auf ihre Vollständigkeit geprüft.

    Nach Feststellung der Vollständigkeit beginnt das Beteiligungsverfahren.

    Von der Behörde können weitere Nachforderungen beziehungsweise Gutachten zu Klärung verschiedener Fragen verlangt werden.

    Den Abschluss des Verfahrens bildet die Erstellung eines Bescheides.

    Fristen

    Es ist sinnvoll, sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Es ist denkbar, dass sich zu Ihrem Antrag Nachfragen oder Nachforderungen ergeben, die weitere Zeit in Anspruch nehmen.

    Bearbeitungsdauer

    abhängig vom Antrag

    Kosten

    Die Kosten sind vom Antrag abhängig (Was wird von Ihnen beantragt? Wie hoch ist der Aufwand der Behörde?) und können bei den einzelnen Behörden unterschiedlich sein.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de