• Wendlingen am Neckar (Landkreis Esslingen, Baden-Württemberg)
Bodenabbaugenehmigung Erteilung

Kiesabbau beantragen

Wenn Sie Kies abbauen wollen, kann hierfür eine Genehmigung erforderlich sein.

Beschreibung

Wenn Sie Kies abbauen wollen, kann hierfür eine Genehmigung erforderlich sein.

Ob Sie eine Genehmigung benötigen, hängt von der Art und Weise der Rohstoffgewinnung und dem flächenmäßigen Umfang des Vorhabens ab.

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Naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung beantragen

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Ansprechpartner

Landratsamt Esslingen (Landratsamt Esslingen)

Adresse

Besucheranschrift

Neckarstraße 1

73728 Esslingen am Neckar

Hausanschrift

Neckarstraße 1

73728 Esslingen am Neckar

Lieferanschrift

Neckarstraße 1

73728 Esslingen am Neckar

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 711 3902 0

Fax: +49 711 3902 58030

E-Mail: lra@lra-es.de

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Baurecht (Baurecht)

Adresse

Hausanschrift

Neckarstraße 1

73728 Esslingen am Neckar

Besucheranschrift

Röntgenstraße 16 - 18

73730 Esslingen am Neckar

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Telefon Festnetz: +4971139020

Fax: +49711390258030

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erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen und Informationen werden im Serviceportal abgefragt und sind je nach Antragsart und Ausgestaltung des Vorhabens unterschiedlich. Welche Unterlagen und Informationen notwendig sind, unterscheidet sich von Fall zu Fall. Notwendige Unterlagen können sein:

  • Angaben zur Art des Vorhabens
  • Angaben zur Lage des Vorhabens
  • Fachgutachten und Prüfungen

Voraussetzungen

Ob der Kiesabbau genehmigt werden kann, hängt von der geplanten Ausgestaltung, der konkreten Lage und weiteren Aspekten des Einzelfalls ab.

Das Vorhaben darf keinen von der Genehmigungsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Rechtsgrundlage(n)

Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)

Naturschutzgesetz (NatSchG):

  • § 19 Absatz 1 Genehmigung

in Verbindung mit

Landesbauordnung (LBO):

  • § 49 Genehmigungspflichtige Vorhaben

Wasserhaushaltsgesetz (WHG):

  • § 68 Absatz 1 und 2 Planfeststellung, Plangenehmigung

Rechtsbehelf

Ob Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen oder Klage erheben können, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids (Verwaltungsakt).

Widerspruch:

Sie müssen den Widerspruch in der Regel schriftlich bei der Behörde einlegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wahren Sie auch, wenn Sie den Widerspruch bei der Behörde einlegen, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat. Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts einlegen. Für den Widerspruch ist weder ein bestimmter Antrag noch eine Begründung vorgeschrieben.

Klage:

Der notwendige Inhalt der Klageschrift ist die Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und der Gegenstand des Klagebegehrens. Richten Sie die Klage grundsätzlich gegen das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Bei prozessunfähigen Beteiligten müssen Sie die gesetzliche Vertretung angeben, wenn dies für die Zustellung erforderlich ist. Die falsche Bezeichnung der gesetzlichen Vertretung ist unschädlich, wenn die Identität der beteiligten Person nicht zweifelhaft ist. Sie müssen die Klage beim Verwaltungsgericht schriftlich erheben. Sie können Sie auch zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben. Das zuständige Verwaltungsgericht wird in der Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsakts genannt.

 

Verfahrensablauf

Wenn Sie einen Kiesabbau planen, sollten Sie sich vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen und gegebenenfalls eine Genehmigung beantragen:

  • Eine Vorbesprechung vor Antragstellung ist aufgrund der Vielschichtigkeit der umweltrechtlichen Belange sinnvoll.
  • Die hierfür notwendigen Angaben werden nach der Eingabe im Serviceportal automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Nach Antragseingang werden die Unterlagen von der Genehmigungsbehörde auf ihre Vollständigkeit geprüft.
  • Nach Feststellung der Vollständigkeit beginnt das Beteiligungsverfahren.
  • Von der Behörde können weitere Nachforderungen beziehungsweise Gutachten zu Klärung verschiedener Fragen verlangt werden.
  • Den Abschluss des Verfahrens bildet die Erstellung eines Bescheides.

Fristen

Es ist sinnvoll, sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Es ist denkbar, dass sich zu Ihrem Antrag Nachfragen oder Nachforderungen ergeben, die weitere Zeit in Anspruch nehmen.

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Antrag

Kosten

Die Kosten sind vom Antrag abhängig (Was wird von Ihnen beantragt? Wie hoch ist der Aufwand der Behörde?) und können bei den einzelnen Behörden unterschiedlich sein.

Hinweise (Besonderheiten)

keine

Gültigkeitsgebiet

Baden-Württemberg

Version

Technisch geändert am 13.03.2025 (von: 1)

Sprachversion

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