Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht beantragen
Beschreibung
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine Reisegewerbekarte. Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.
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Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht beantragen
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Ansprechpartner
Gewerberecht (Gewerberecht)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 19 29
72009 Tübingen
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Es handelt sich um eine besondere Verkaufsveranstaltung, bei der ein tatsächlicher Warenverkauf stattfindet, also eine sofortige Übergabe erfolgt. Die Waren sollen zu einer gemeinsamen Warengruppe gehören, z. B. Gebrauchtwagen, Kunst oder Antiquitäten, Blumen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 55a Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)
Rechtsbehelf
Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht bei der zuständigen Stelle beantragen, bevor Sie mit der Ausübung des Gewerbes beginnen.
Antragsteller*in für die Ausnahmegenehmigung ist die Person, die den Verkauf veranstaltet. Im Antrag sind Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung und die angebotene Warengruppe anzugeben.
Die Ausnahmegenehmigung befreit die Teilnehmenden von der Reisegewerbekartenpflicht nur für diese Veranstaltung.
Fristen
keine
Kosten
Bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt auch Tätigkeiten im Reisegewerbe, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Wenn Sie eine solche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie diese unter Umständen anzeigen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg