Reisegewerbe Bewilligung

    Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht beantragen

    Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine Reisegewerbekarte. Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine Reisegewerbekarte. Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.

    Online-Dienst

    Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht beantragen

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gewerberecht (Gewerberecht)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 19 29

    72009 Tübingen

    Hausanschrift

    Wilhelm-Keil-Straße 50

    72072 Tübingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07071 207 3126

    Fax: 07071 207 93126

    E-Mail: gewerberecht@kreis-tuebingen.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Es handelt sich um eine besondere Verkaufsveranstaltung, bei der ein tatsächlicher Warenverkauf stattfindet, also eine sofortige Übergabe erfolgt. Die Waren sollen zu einer gemeinsamen Warengruppe gehören, z. B. Gebrauchtwagen, Kunst oder Antiquitäten, Blumen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 55a Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO)

    Rechtsbehelf

    Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht bei der zuständigen Stelle beantragen, bevor Sie mit der Ausübung des Gewerbes beginnen.

    Antragsteller*in für die Ausnahmegenehmigung ist die Person, die den Verkauf veranstaltet. Im Antrag sind Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung und die angebotene Warengruppe anzugeben.

    Die Ausnahmegenehmigung befreit die Teilnehmenden von der Reisegewerbekartenpflicht nur für diese Veranstaltung.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt auch Tätigkeiten im Reisegewerbe, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Wenn Sie eine solche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie diese unter Umständen anzeigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 223)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de