Abwasser

    Antrag auf Genehmigung einer Abwasserfreimenge (Gartenwasserzähler)

    Als Eigentümer möchten Sie einen Gartenwasserzähler einbauen, der den nicht-kanalbelastenden Wasserverbrauch misst.

    Beschreibung

    Als Eigentümer möchten Sie einen Gartenwasserzähler einbauen, der den nicht-kanalbelastenden Wasserverbrauch misst.

    Online-Dienst

    Antrag auf Genehmigung einer Abwasserfreimenge (Gartenwasserzähler) online (Ehningen)

    ID: L100022_6015103-6015875-null-null-585

    Online erledigen

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Steueramt (Steueramt)

    Adresse

    Lieferanschrift

    Königstraße 29

    71139 Ehningen

    Hausanschrift

    Königstraße 29

    71139 Ehningen

    Kontakt

    E-Mail: gemeinde@ehningen.de

    Telefon Festnetz: 07034/121-0/ 108/109

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Formulare der Gemeindeverwaltung

    Voraussetzungen

    Für den Einbau des Gartenwasserzählers gelten die DIN 1988 (Technische Regeln der Trinkwasser-installation). Eine Ersparnis ist nur bei einem höheren Wasserverbrauch zu erwarten. Der Wasserzähler muss gültig geeicht und beglaubigt sein. Er wird durch die Gemeinde Ehningen abgenommen und verplombt. Nach Ablauf der Eichfrist muss er auf Kosten des Eigentümers gewechselt und wieder erneut durch die Gemeinde Ehningen abgenommen werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Satzung der Gemeinde

    Rechtsbehelf

    -

    Verfahrensablauf

    Setzen Sie sich mit den entstehenden Kosten auseinander (Installation, Eichgebühren / Abnahme-kosten). Denn eine Ersparnis ist nur bei einem höheren Wasserverbrauch zu erwarten. Für den Einbau des Gartenwasserzählers gelten die DIN 1988 (Technische Regeln der Trinkwasserinstallation)

    Die Gemeinde Ehningen bestimmt die Einbaustelle des Gartenwasserzählers (Außenwasserhahn mit Rohrbelüfter DIN3266 oder in der Gartenwasserinstallation ohne anderen Abgang; Waschbecken usw.)

    In der unmittelbaren Nähe der Entnahme-/Zapfstelle darf kein Kanalanschluss liegen.

    Der Einbau erfolgt durch den Grundstückseigentümer oder eine durch ihn beauftrage Firma. Der Wasserzähler muss gültig geeicht und beglaubigt sein. Er wird durch die Gemeinde Ehningen abgenommen und verplombt. Nach Ablauf der Eichfrist muss er auf Kosten des Eigentümers gewechselt und wieder erneut durch die Gemeinde Ehningen abgenommen werden.

    Die Gemeinde Ehningen ist nicht Verpflichtet auf den Ablauf der Eichfrist hinzuweisen.

    Ist der Gartenwasserzähler bis zum Ende des Jahres, in dem die Eichfrist endet nicht ausgetauscht, wird er im Abrechnungssystem der Gemeinde Ehningen beendet. Der Gartenwasserzähler wird somit bei Abrechnungen im darauffolgenden Jahr nicht mehr berücksichtigt.

    Sollte der Wasserzähler versetzt oder nachträgliche Veränderungen daran vorgenommen sein, erlischt automatisch die Genehmigung und der Wasserverbrauch ist in voller Höhe als Abwasser anzusetzen.

    Für die Installation im Außenbereich gilt:

    Die Baulänge des Gartenwasserzählers muss 130mm betragen und mit einem Rohrbelüfter + Doppelverschraubung (siehe Merkblatt) montiert sein.

    Zur Überprüfung ist den Mitarbeitern der Gemeinde Ehningen tagsüber ungehindert Zugang zu dem Wasserzähler zu gewähren. Eine Weigerung hat den Entzug der Genehmigung des Wasserzählers zur Folge.

    Das Wasser darf ausschließlich für Zwecke verwendet werden, bei denen es nicht in den Kanal eingeleitet wird. Ebenfalls darf für die Befüllung von Poolanlagen nicht über den Gartenwasserzähler befüllt werden, da es sich um Schmutzwasser handelt welches über den Schmutzwasserkanal zu entsorgen ist!

    Für den Fall, dass über den Gartenwasserzähler entnommenes Wasser wieder dem Kanal zugeführt wird erlischt die Genehmigung des Zählers zum 01.01 des laufenden Jahres.

    Die Abwassergebühren werden dann rückwirkend veranlagt, außerdem behält sich die Gemeinde Ehningen weitere rechtliche Schritte vor.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Für die Bestimmung und die Abnahme des Wasserzählers fallen Kosten in Höhe von 50,00€ zuzüglich der derzeit geltenden MwSt. an. Diese hat der Eigentümer als Antragsteller in Höhe der tatsächlich entstandenen und in Rechnung gestellten Kosten zu tragen. (Nach Ablauf der Eichfrist wiederholen sich die Kosten!)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Alle Angaben der Formulare müssen ausgefüllt werden, um den Gartenwasserzähler bei der Abrechnung berücksichtigen zu können.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 11.04.2023 (von: 585)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de