Förderung von baulichen Maßnahmen des Rettungsdienstes Bewilligung

    Förderung von Rettungswachen beantragen

    Für den Bau von Rettungswachen, wovon neben den Neubauten auch Um- und Erweiterungsbauten, sowie Sanierungen umfasst sind, können die nachfolgenden Hilfsorganisationen Fördermittel beantragen.

    Beschreibung

    Für den Bau von Rettungswachen, wovon neben den Neubauten auch Um- und Erweiterungsbauten, sowie Sanierungen umfasst sind, können die nachfolgenden Hilfsorganisationen Fördermittel beantragen.

    Der Rettungsdienst wird in Baden-Württemberg im Auftrag des Landes von folgenden Hilfsorganisationen durchgeführt:

    • Deutsches Rotes Kreuz,
    • Arbeiter-Samariter-Bund,
    • Johanniter-Unfall-Hilfe,
    • Malteser Hilfsdienst,
    • Deutsche Lebensrettungsgesellschaft und
    • der Bergwacht.

    Online-Dienst

    Förderverfahren Rettungsdienstförderung Baumaßnahmen

    ID: L100022_f0629c5c8503d70a3f6b01d8c24891bea6187d468d88dec93a524f4a73d7ec62

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Stuttgart (Regierungspräsidium Stuttgart)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ruppmannstraße 21

    70565 Stuttgart

    Postfachadresse

    Postfach 80 07 09

    70507 Stuttgart

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0711 904-0

    Fax: 0711 904-11190

    E-Mail: poststelle@rps.bwl.de

    De-Mail: poststelle.rps@im.bwl.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Folgende Unterlagen müssen Sie bei der Antragstellung beifügen:

    • Fördermittelberechnung
    • Begründung der Maßnahme
    • Lageplan (mindestens Maßstab 1:1000 mit Darstellung der Erschließung)
    • Bauplanetwurf (Maßstab 1:100)
    • Flächenberechnung (Nettogrundfläche nach DIN 277)
    • Ausgabenberechnung, Kostenberechnung (bei Hochbauten nach DIN 276 Teil 2 bis zur 3. Ebene)
    • Kaufvertrag / Eintragung des Nießbrauchs oder ähnlichem im Grundbuch (Grundbuchauszug) des Grundstücks / Mietvertrag
    • Baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Bewilligungen
    • Auszug aus dem Bereichsplan
    • Beschlüsse und Stellungnahmen des Bereichsausschusses
    • Nachweis der Abstimmung mit den benachbarten Rettungsdienstbereichen
    • Konzept zur Vorhaltung der Ersatzfahrzeuge
    • Erklärung zur Notstromversorgung

    Voraussetzungen

    Um eine Förderung von baulichen Investitionsmaßnahmen des Rettungsdienstes beantragen zu können, müssen Sie Mitglied in einer oben genannten Hilfsorganisation sein und mit der Durchführung des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg nach den Vorgaben des § 2 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes beauftragt sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Förderbescheide kann beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden.

    Verfahrensablauf

    Die Beantragung der Förderung von Rettungswachen erfolgt online. Dabei ist folgendes Verfahren vorgesehen:

    • Wenn Sie eine Baumaßnahme an einer Rettungswache planen, nehmen Sie frühzeitig mit dem zuständigen Regierungspräsidium Kontakt auf, um die Planungen abzustimmen.
    • Ihren Antrag reichen Sie mit den dazugehörigen Anlagen über den Onlineantrag ein.
    • Die Regierungspräsidien prüfen anschließend die Anträge und berechnen die Fördersumme.
    • Die berechneten Fördersummen werden dem Innenministerium zur Aufnahme in das Jahresförderprogramm vorgeschlagen.
    • Das Innenministerium stellt das Jahresförderprogramm im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf und hört nach § 26 Absatz 4 des Rettungsdienstgesetzes den Landesausschuss für den Rettungsdienst (LARD) dazu an.
    • Die finale Bescheiderstellung erfolgt durch die Regierungspräsidien, ebenso wie die Zahlungsabwicklung und die Prüfung der Verwendungsnachweise.

    Fristen

    Sie müssen die Antragsunterlagen bis zum 31. März des Programmjahres beim zuständigen Regierungspräsidium eingereicht haben.

    Bearbeitungsdauer

    Die Prüfung Ihrer Anträge durch die Regierungspräsidien umfasst eine Zeitspanne von drei Monaten. Die finale Erstellung des Jahresförderprogramms durch das Innenministerium erfolgt dann weitere drei Monate später.

    Kosten

    Für das Verfahren entstehen Ihnen keine Kosten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de