Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Heilpraktikererlaubnis beantragen

    Hinweise für Aitrach

    Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Ärztin/Arzt approbiert zu haben, bedarf der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

    Beschreibung

    Hinweise für Aitrach

    Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Ärztin/Arzt approbiert zu haben, bedarf der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

    Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- und gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird.

    Es besteht die Möglichkeit eine allgemeine Heilpraktiker-Erlaubnis zu beantragen oder eine Heilpraktiker-Erlaubnis, die auf das Gebiet der Psychotherapie, Podologie oder Physiotherapie beschränkt ist.

    Online-Dienst

    Heilpraktikererlaubnis beantragen

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Heilpraktiker (Heilpraktiker)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelm-Keil-Straße 50

    72072 Tübingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: heilpraktiker@kreis-tuebingen.de

    Telefon Festnetz: 07071 207 3318

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Aitrach

    • tabellarischer Lebenslauf
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Schulabschlusszeugnis (mindestens Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
    • ärztliche Eignungsbescheinigung, über die physische und psychische Eignung zur ordnungsgemäßen Ausübung der Tätigkeit eines Heilpraktikers, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages nicht älter als 3 Monate ist
    • amtliche Bestätigung, dass ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O („zur Vorlage bei einer Behörde“ gemäß § 30 Abs. 5 BZRG) beantragt wurde; dieses darf zum Zeitpunkt der Beantragung nicht älter als 3 Monate sein

    Wenn Sie einen Antrag auf eine Heilpraktiker-Erlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie bzw. Podologie stellen, werden zusätzliche Unterlagen benötigt:

    • Abschlusszeugnis über die Ausbildung zum Physiotherapeuten/Podologen
    • Aus- und Fortbildungsnachweise

    Bei Personen, die erfolgreich ein Psychologie Studium abgeschlossen haben und die weiteren Voraussetzungen nach der Verwaltungsvorschrift (LINK) erfüllen, besteht die Möglichkeit im Rahmen einer Einzelfallentscheidung von der Kenntnisüberprüfung ganz oder teilweise abzusehen.

    Sie erhalten eine Eingangsbestätigung Ihrer Unterlagen. Dies ist aber noch keine Bestätigung auf Vollständigkeit.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Aitrach

    • Kenntnisüberprüfung
    • Mindestalter 25 Jahre
    • mindestens Hauptschulabschluss
    • keine schweren strafrechtlichen oder sittlichen Verfehlungen
    • gesundheitliche Eignung

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Aitrach

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Aitrach

    Keine

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Aitrach

    Beantragen Sie die Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis bei der zuständigen Stelle.

    Sie prüft Ihren Antrag und erteilt die Erlaubnis.

    Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist das Bestehen der schriftlichen und mündlichen Kenntnisüberprüfungen.

    Der Antrag sollte erst dann gestellt werden, wenn eine Teilnahme an der nächsten schriftlichen Kenntnisüberprüfung sicher feststeht.

    Fristen

    Hinweise für Aitrach

    i.d.R. 4 - 8 Monate vor dem Prüfungstermin.

    Je nach Gesundheitsamt können Anträge nur zu bestimmten Zeiträumen eingereicht werden. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Kosten

    Hinweise für Aitrach

    Die Kosten können auf der Homepage des Gesundheitsamt unter Heilpraktikerwesen eingesehen werden.

    kreis-tuebingen.de/heilpraktiker

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Aitrach

    Kenntnisüberprüfung

    Wer beabsichtigt, sich als Heilpraktiker im jeweiligen Regierungsbezirk niederzulassen und dies nachweist, kann ebenfalls in der bereits genannten Antragsfrist einen Antrag auf Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis stellen.

    Wenn Sie einen Antrag auf eine allgemeine Heilpraktiker-Erlaubnis stellen, besteht die Kenntnisüberprüfung aus 60 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice), von denen 75% (45 Fragen) innerhalb von 120 Minuten richtig beantwortet werden müssen.

    Wenn Sie einen Antrag auf eine Heilpraktiker-Erlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie stellen, besteht die Kenntnisüberprüfung aus 28 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice), von denen 75% (21 Fragen) innerhalb von 56 Minuten richtig beantwortet werden müssen.

    Das Bestehen der schriftlichen Überprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Überprüfung. Die mündlichen Kenntnisüberprüfungen beginnen ca. 5 - 6 Wochen nach der schriftlichen Überprüfung. Die mündliche Überprüfung dauert im Regelfall nicht länger als 45 Minuten.

    Der schriftliche und der mündliche Teil der Kenntnisüberprüfung stellen eine Einheit dar. Bei Nichtbestehen der mündlichen Überprüfung muss daher auch die schriftliche Überprüfung erneut abgelegt werden.

    Wenn Sie einen Antrag auf eine Heilpraktiker-Erlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie/Podologie stellen, dann wird ausschließlich eine mündliche Kenntnisüberprüfung durchgeführt.

    Wohnsitz

    Um die Heilpraktikererlaubnis zu erhalten muss nachgewiesen sein, dass der Hauptwohnsitz im zuständigen Bezirk liegt. Es besteht auch die Möglichkeit einen geeigneten Nachweis vorzulegen, der darlegt, dass der Beruf des Heilpraktikers nach bestandener Prüfung im zuständigen Bezirk ausgeübt wird (unterschriebener Mietvertrag über Praxisräume, Bestätigung eines Praxisinhabers über Aufnahme des Antragstellers nach bestandener Prüfung o.ä.)

    Verschieben der Prüfung

    Das Verschieben der Prüfung ist grundsätzlich nur noch einmalig auf den darauffolgenden Prüfungstermin möglich. Wird auch dieser Termin nicht wahrgenommen, erfolgt eine gebührenpflichtige Antragsablehnung.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en